Viel Provision, wenig Arbeit? - Klare Regeln für Makler
Berlin (dpa/tmn) - Wer eine Immobilie kaufen oder mieten will, verhandelt in der Regel zuerst mit dem Makler. Wenn man ihn beauftragt, kann er auch bei der Suche nach einer Wohnung behilflich sein. Da die Qualität der Dienstleister sehr schwankt, sollten Verbraucher nach möglichen Referenzen fragen.
„Jeder professionell arbeitende Makler wird Zeugnisse seiner bisherigen Tätigkeit vorweisen können“, sagt Jürgen Michael Schick, Sprecher des Immobilienverbands Deutschland (ivd).
Außerdem sei ein wichtiger Qualitätsnachweis die Mitgliedschaft in einem Berufsverband. Dieser verpflichtet seine Mitglieder, regelmäßig Schulungen und Seminare zu besuchen, damit sie auf dem aktuellen Wissensstand sind. Doch selbst wer in einem Berufsverband ist, könnte sich als schwarzes Schaf entpuppen. Antworten auf wichtige Fragen:
Welche Qualifikation brauchen Makler?
In Deutschland braucht man nicht viel, um als Makler arbeiten zu dürfen: Ein Gewerbeschein und der Nachweis, das man keine Straftaten begangen hat - mehr verlangt das Gesetz nicht (BGB Paragraf 652ff). „Eine vorgeschriebene Ausbildung oder Prüfung gibt es leider noch nicht“, sagt Schick. Immobilienmakler können aber beispielsweise ein Zertifikat nach der Maklernorm DIN EN 15733 erlangen. „Die Norm definiert unter anderem die fachliche Mindestqualifikation, die erforderlichen Verhaltensregeln und die wesentlichen Informationspflichten von Immobilienmaklern“, sagt Schick.
Haben Makler immer Anspruch auf eine Provision?
Nein. Nur, wenn es zu einem Vertragsabschluss zwischen Käufer und Verkäufer kommt, erhält der Makler ein Erfolgshonorar - egal, wie viel er dafür tun musste. Das Landgericht Hamburg entschied, eine Provision ist auch fällig, wenn ein Kaufinteressent vom Makler ein Exposé erhält, später aber direkt mit dem Verkäufer verhandelt und sich beide ohne Makler einigen (Az.: 322 O 341/09). Laut Bundesgerichtshof (BGH) darf zwischen der Besichtigung und dem Kauf jedoch maximal ein Jahr liegen, damit noch ein Provisionsanspruch besteht (Az.: III ZR 379/04).
Bei Mietverträgen gilt: „Der Makler hat keinen Anspruch auf Provision, wenn durch den Mietvertrag, den er vermittelt hat, das Mietverhältnis über dieselbe Wohnung lediglich fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB). Der Provisionsanspruch entfalle auch, wenn er eine Sozialwohnung vermittelt.
Ist die Höhe der Provision unbegrenzt?
„Nein, nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz darf die Maklerprovision höchstens zwei Monatsmieten, ohne Betriebskostenvorauszahlungen, zuzüglich Mehrwertsteuer betragen“, sagt Ropertz. Auch Zusatzgebühren sind unzulässig: „Der Makler darf vom Wohnungssuchenden keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen verlangen“, sagt Schick. Ein Makler verlangte von Mietinteressenten eine Bearbeitungsgebühr von 89,25 Euro für das Anfertigen des Mietvertrags. Die Richter des Landgerichtes Bonn entschieden, dass eine solche Gebühr unwirksam ist (Az.: 8 S 192/13).
Ist ein Mietvertrag ungültig, wenn der Makler falsche Angaben macht?
Der Mietvertrag ist wirksam, auch wenn der Makler falsche Angaben gemacht hat. „Ob gegebenenfalls Schadenersatzansprüche gegen den Makler geltend gemacht werden können, hängt nicht zuletzt von der Frage ab, ob der Makler schuldhaft, also letztlich vorsätzlich gehandelt hat“, sagt Ropertz. Dies dürfte in aller Regel nicht nachweisbar sein, denn der Makler übernimmt in der Regel Zahlen und Daten des Vermieters. Makler müssen Kunden aber ungefragt informieren, wenn sie von Mängeln einer Immobilie wissen, entschied das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 13 U 27/10).