Von Musik bis Parken: Fünf wichtige Karnevals-Urteile

Berlin (dpa/tmn) - Zu Karneval oder Fasching kann es bald wieder laut werden. Nicht nur auf Straßen oder in Kneipen, auch zu Hause wird oft lautstark gefeiert. Das gefällt nicht jedem. Um Ärger zu vermeiden, sollten Narren ihre Rechte kennen.

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Auch in der Karnevalszeit gilt nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) der Mietvertrag. Allerdings gibt es in den Karnevalshochburgen oft Ausnahmen. Dazu fünf wichtige Urteile im Überblick:

Nachtruhe: Lärmbeeinträchtigungen beim Kölner Karneval, insbesondere in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag, sind seit Jahrzehnten üblich und müssen akzeptiert werden. Es ist zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt Nachtruhe gibt, befand das Amtsgericht Köln (Az.: 532 OWI 183/96).

Musik: Geräuscheinflüsse von Karnevalsmusik wirken bei Vergleichsmessungen nicht so störend wie Disco und Technomusik in Wohnungen in der Nachbarschaft und sind deshalb eher erlaubt. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 5 U 279/01).

Gefahren: Wer im Karneval Massenveranstaltungen mit entsprechendem Alkoholkonsum besucht, muss darauf gefasst sein, dass sich auf Fluren und Treppen Getränkereste befinden. Bei einem Sturz hat er dann keine Schadensersatzansprüche, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 19 U 7/02).

Parken: Stellt der Mieter trotz Verbot an den Karnevalstagen sein Fahrzeug auf einer Hoffläche vor den Garagen ab, kann der Vermieter kein Unterlassen durchsetzen, da Beeinträchtigungen außerhalb des Karnevals nicht drohen. Karneval ist eine Ausnahmesituation, befand das Amtsgericht Brühl (Az.: 23 C 193/96).

Karnevalsparty: Auch in der Karnevalszeit gilt: Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark Feste feiern dürfen, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 475/89).