Untersagt diese die Vermietung ausdrücklich, darf der Eigentümer die Unterkunft Gästen nicht überlassen. Aber: Die in Teilungserklärungen übliche Regelung, dass Wohnungen nur zu Wohnzwecken und dauerhaft genutzt werden dürfen, widerspricht einer Vermietung nicht grundsätzlich. Die Eigentümergemeinschaft kann eine Vermietung in diesem Fall nicht einfach durch einen Beschluss untersagen.
Wenn die Gemeinde sich mit einer Zweckentfremdungssatzung nicht ausdrücklich gegen Vermietungen ausgesprochen hat, steht der Vermietung nichts im Wege. Die Vermietung einer Ferienwohnung muss jedoch auch dem Gewerbeamt angezeigt werden.
Ob die Vermietung steuerrechtlich als Gewerbe bewertet wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wichtige Fragen hierbei: Ist die Wohnung vollständig eingerichtet? Befindet sie sich in einer reinen Wohnanlage im Verbund mit anderen Ferienwohnungen? Wird sie kurzfristig an wechselnde Mieter vermietet, und ist eine hotelmäßige Rezeption mit ständig anwesendem Personal vorhanden? Werden diese Fragen bejaht, sind in der Regel Gewerbesteuern zu entrichten.