BGH-Urteil Eigentümergemeinschaft muss feuchtes Souterrain sanieren
Karlsruhe (dpa) - Die Eigentümergemeinschaft eines Mehrfamilienhauses muss für die Sanierung von Feuchtigkeitsschäden im Souterrain aufkommen.
Entscheidend sei die Nutzung als Aufenthaltsraum für Menschen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. In dem Fall aus Hamburg stritten die Parteien um die von einem Gutachter geschätzten Sanierungskosten von etwa 300 000 Euro. (V ZR 203/17)
Das gründerzeitliche Haus aus dem Jahr 1890 verfügt seit der Teilung im Jahr 1986 über zwölf Wohnungen und drei Gewerbeeinheiten im Tiefparterre - zwei Büros und eine Naturheilpraxis. Wegen fehlender, heute aber üblicher Abdichtung sind die Mauern im Souterrain bis in einen Meter Höhe durchfeuchtet.
Die Eigentümergemeinschaft des Altbaus hatte die Sanierung mehrheitlich abgelehnt und wollte ein weiteres Gutachten in Auftrag geben. Das Landgericht hatte den Eigentümern der feuchten Räume Recht gegeben.
„Wenn ich einen Laden oder ein Büro habe, kann ich erwarten, dass die Wände nicht feucht sind“, sagte die Vorsitzende Richterin des für Wohneigentumsrecht zuständigen V. Zivilsenats, Christina Stresemann. Feuchtigkeit sei ein Mangel, der die Nutzung beeinträchtige.
Sie zog den Vergleich zu einem undichten Dach. Es sei selbstverständlich, dass es von der Gemeinschaft repariert werde, auch wenn es nur in das oberste Stockwerk hineinregne. 300 000 Euro seien eine große Summe, stünden aber nicht völlig außer Verhältnis zum erzielbaren Nutzen. Auch gebe es keine Opfergrenze für einzelne Wohnungseigentümer, sagte Stresemann.
Der Anwalt der Eigentümer, die gegen den Antrag zur Sanierung gestimmt hatten, hatte zuvor erfolglos argumentiert, dass man den baulichen Standard von 1890 zugrunde legen müsse.