Ratgeber Was beim Grillen auf Balkon und Terrasse beachtet werden muss

Berlin · Im Sommer werfen viele Menschen gern den Grill an und wer keinen Garten hat, tut das auch schonmal auf dem Balkon. Doch das kann leicht Ärger mit den Nachbarn geben – sogar juristischen.

Im Sommer wird draußen gegrillt – doch wer Nachbarn hat, sollte Rücksicht nehmen.

Foto: Monique Wüstenhagen

Es gibt kaum schöneres, als im Sommer mit der Familie oder Freunden zu grillen – doch darf ich einen Grill auch auf dem Balkon anwerfen?

Grundsätzlich ist das in Ordnung, erklärt Helena Klinger vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Die Frage ist nur, um was für einen Grill es sich handelt, wo er steht und wie oft er benutzt wird.

Muss ich meinen Nachbarn fragen, bevor ich den Grill anzünde?

Aus Gründen eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses kann es empfehlenswert sein, die Nachbarn zuvor darüber zu informieren, dass man am Wochenende grillen möchte oder, falls es etwas lauter wird, auch um deren Einverständnis zu bitten. Nachbarn haben das Recht auf Nachtruhe, deshalb sollte das Grillen ab 22 Uhr deutlich leiser erfolgen oder die Party nach innen verlegt werden.

Klar ist: Das Grillen mit offenem Feuer auf dem Balkon ist untersagt - nicht nur wegen der Geruchsbelästigung, sondern auch wegen der Brandgefahr. Das entschieden unter anderem die Amtsgerichte Hamburg und Wuppertal. Das gilt unabhängig davon, ob ein Verbot in der Hausordnung oder im Mietvertrag geregelt wurde.

Anders ist es beim Grillen auf der Terrasse oder in einem angemieteten Garten: Hier ist auch ein Holzkohlefeuer möglich, entschied unter anderem das Landgericht Stuttgart. Berücksichtigt werden müssen aber auch in diesem Fall der Standort und die Größe der Örtlichkeit, die Häufigkeit des Grillens, das verwendete Grillgerät und die davon ausgehenden Störungen. Das befand das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Wie oft darf ich grillen?

Gerichte haben hier nicht einheitlich entschieden. So befand das Amtsgericht Bonn, dass der Vermieter verpflichtet sei, darauf hinzuwirken, dass nur einmal pro Monat gegrillt werden darf und das Grillen 48 Stunden vorher angekündigt werden muss. Das Amtsgericht Westerstede erlaubte das Grillen bis zu zehnmal im Jahr. Auch die Uhrzeit und Dauer des Grillens können relevant sein. So entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, dass nicht länger als zwei Stunden und nicht später als 21 Uhr am Abend gegrillt werden darf.

Kann mir das Grillen im Zweifel auch verboten werden?

Regelungen über die Zulässigkeit des Grillens, aber auch ein Grillverbot können sich für den Mieter aus dem Mietvertrag oder der Hausordnung ergeben. Missachtet ein Mieter das Verbot wiederholt, kann der Vermieter nach vergeblicher Abmahnung kündigen. Für Wohnungseigentümer können darüber hinaus auch Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft relevant sein, die das Grillen betreffen und die dann zu beachten sind.

(dpa)