Streit um einen Baum im Garten Wohneigentumsgemeinschaft muss klare Regeln treffen
München (dpa/tmn) - Eigentümer können einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft ein Sondernutzungsrecht an Gartenflächen einräumen. Damit verbunden ist in der Regel auch das Recht auf Gestaltung der Flächen.
Das heißt allerdings nicht automatisch, dass sich die Inhaber des Sondernutzungsrechts auch um alle Pflanzen kümmern müssen, die im Gemeinschaftseigentum stehen, wie ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt (Az.: 481 C 24911/16 WEG), über das die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (3/2018) berichtet. Eine solche Pflicht muss in einem Beschluss extra festgelegt werden.
In dem verhandelten Fall hatten zwei Eigentümer darum gestritten, wer für einen Baum verantwortlich ist. Beide hatten Sondernutzungsrechte an Gartenflächen der Gemeinschaft. Der umstrittene Baum, der auf der Gartenfläche der Beklagten stand, gehörte allerdings allen Eigentümern. Die Klägerin wollte trotzdem, dass die Beklagte den Baum fällt beziehungsweise zurückschneidet.
Ohne Erfolg: Der Baum stehe nicht im Eigentum der Beklagten. Daher sei diese auch nicht zur Pflege verpflichtet. Richtiger Adressat sei hier vielmehr die gesamte Eigentümergemeinschaft. Denn in der Teilungserklärung sei der betroffene Baum nach wie vor als Gemeinschaftseigentum vermerkt. Daher könne die Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung hier nicht nur einem Eigentümer auferlegt werden.