Zuhause auf Zeit gesucht - Die Wohnung untervermieten
München (dpa/tmn) - Für kurze Zeit den Wohnort wechseln - das kennen nicht nur Berufstätige, sondern auch Studenten, die sich von Praktikum zu Praktikum hangeln. Meist ist es in solchen Fällen am einfachsten, die eigene Wohnung unterzuvermieten.
Ob es für ein berufliches Projekt oder das Pflichtpraktikum im Studiengang ist: Manchmal muss man die Wohnungstür für einige Wochen bis Monate hinter sich zumachen, und höchstens noch der Nachbar kommt vorbei, um die Pflanzen zu gießen. Wer keinen hat, der sich um Pflanzen und Fische kümmert, und wer vor allem ein wenig Geld fürs Leben in der anderen Stadt braucht, kann sein Zuhause untervermieten.
Der Vermieter muss dafür aber erst seine Erlaubnis geben. „Schließlich wohnt dann jemand anderes in der Wohnung, als der, den sich der Vermieter ausgesucht hat“, erklärt Anja Franz vom Mieterverein München. Eine Untervermietung der kompletten Wohnung könne der Vermieter sogar ohne Angabe von Gründen verbieten. Anders gestalte es sich bei der Vermietung von einzelnen Zimmern, sagt Hermann-Josef Wüstefeld vom Deutschen Mieterbund in Berlin. „Nur wenn es einen triftigen Grund gibt, darf der Vermieter die Untermiete untersagen.“
Ein solcher Grund tritt laut Rechtsanwalt Wüstefeld ein, wenn ein Zimmer beispielsweise an eine vierköpfige Familie untervermietet werden soll. In diesem Fall ist das Zimmer überbelegt. In allen anderen Fällen habe der Vermieter keine rechtliche Handhabe: Egal ob der Mieter einfach nicht mehr alleine wohnen will, sich die Wohnung nicht mehr allein leisten kann oder für ein paar Monate ins Ausland geht - der Vermieter muss die Untermiete akzeptieren.
In der Regel wird ein Zeitmietvertrag mit dem Untermieter abgeschlossen. Bei diesen befristeten Verträgen sei jedoch große Vorsicht geboten, warnt Marielle Eifler vom Mieterverein in Hamburg. Denn nur, wenn der Untervermieter im Vertrag einen Grund für die Befristung angebe, könne er nach der vereinbarten Zeit auch wieder in sein Zimmer oder seine Wohnung zurückkehren. „Wird kein gesetzlich anerkannter Grund im Vertrag genannt, gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen“, erläutert die Rechtsanwältin. Dann gelte auch die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von drei Monaten.
Zeitlich begrenzt untervermieten darf, wer die Wohnung nach Ablauf der Mietdauer selbst bewohnen will, sie seinen Eltern, Kindern oder Angestellten zur Verfügung stellen will oder plant, enorme Umbauten an der Wohnung vorzunehmen. Zeitmietverträge bergen aber noch eine weitere Tücke: Sie können weder vom Untermieter noch Untervermieter vorzeitig gekündigt werden, warnt Anja Franz.
Wer eine Wohnung oder ein Zimmer zur Untermiete sucht, muss aufpassen, dass er nicht zu viel zahlt: Denn: „Rein rechtlich ist es in Ordnung, wenn der Untervermieter mehr vom Untermieter verlangt, als er selbst bezahlt“, erklärt Franz. Wenn es der Markt erlaubt, könne der Untervermieter Gewinn machen. Vor allem in den großen deutschen Städten wie Köln, Hamburg, Berlin, Frankfurt, Düsseldorf, Stuttgart und München seien die Preise nach oben offen. „In Ballungsgebieten ist es generell sehr schwer, eine Wohnung zu finden. Noch schwieriger wird es dann bei kurzen Zeitmietverträgen.“
Um keine Wucherpreise für die Übergangswohnung zu bezahlen, rät Eifler: „Am besten ist es, bei der Wohnungssuche erst einmal im privaten Umfeld die Fühler auszustrecken.“ Wenn sich über Kontakte nichts machen lasse, empfiehlt sie die Suche über das Internet und Zeitungen. „Schnellere Erfolgsaussichten haben dabei diejenigen, die ihre Suche nicht auf die klassischen Stadtgebiete beschränken.“ Anja Franz rät auch, selbst eine Anzeige zu schalten. „Manche Vermieter wollen sich vor der Fülle an Anrufern schützen und suchen lieber selbst aktiv nach Mietern.“