Hobbygärtner dürfen Bäume nicht einfach fällen

Bad Honnef (dpa/tmn) - Der alte Baum wirft einen mächtigen Schatten im Garten. Hobbygärtner, die das stört, dürfen nicht einfach zur Kettensäge greifen. Denn Bäume sind häufig geschützt.

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Hobbygärtner dürfen Bäume im eigenen Garten nicht ohne weiteres fällen. Darauf weist der Bundesverband Garten, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) hin. Viele Gemeinden haben Baumschutzsatzungen erlassen, die es verbieten, Gehölze ab einer bestimmten Größe oder einem bestimmten Alter zu fällen. Tendenziell gilt der Schutz für Laub- und Nadelbäume, die einen Stammumfang von etwa 60 bis 80 Zentimeter haben. Für Obstbäume gelten diese Regelungen zumeist nicht.

Wer einen großen und alten Baum im eigenen Garten fällen lassen will, braucht in der Regel eine Ausnahmegenehmigung der Gemeinde. Solche Genehmigungen werden meist erteilt, wenn ein Baum krank ist oder wenn er umzustürzen droht. Daneben dürfen Gehölze häufig dann entfernt werden, wenn sie Baumaßnahmen im Wege stehen.

Wird der Antrag des Grundstücksbesitzers bewilligt, sehen manche Verordnungen allerdings vor, dass er für den gefällten Baum einen Ausgleich schaffen muss. Entweder können neue Bäume als Ersatz gepflanzt oder eine Zahlung an die Gemeinde geleistet werden.

Unter Umständen gelten Bäume auch als Naturdenkmal. Dazu zählen zum Beispiel Eichen, hochgewachsene Eiben oder andere Gehölze, die mehrere hundert Jahre alt sind. Für das Fällen solcher Exemplare kann auch die Gemeinde keine Sondergenehmigung erteilen. Hierfür ist der Denkmalschutz zuständig, der in der Regel nur unter eingeschränkten Voraussetzungen Baumarbeiten zustimmt.

Manchmal müssen auch die Nachbarn vor der Fällung eines Baumes ihr Einverständnis geben. Das ist unter anderem bei sogenannten Grenzbäumen der Fall, also Bäumen, die unmittelbar auf der Grundstücksgrenze stehen. In diesem Fall gehört das Gehölz mehreren Eigentümern.

Das Gleiche kann für Bäume in Gärten von Eigentumswohnungen gelten. Selbst wer ein Sondernutzungsrecht für einen Gartenanteil hat, sollte sich mit dem Absägen zurückhalten. Denn wer Gehölze ohne Zustimmung der anderen Eigentümer entfernt, macht sich möglicherweise schadenersatzpflichtig.