Im Wald gilt: Betreten auf eigene Gefahr
Karlsruhe (dpa/tmn) - Bei Ausflügen in den Wald gilt: Betreten auf eigene Gefahr. Spaziergänger müssen also immer mit typischen Gefahren wie etwa umstürzenden Bäumen oder herabfallenden Ästen rechnen.
Kommt es während eines Spaziergangs im Wald zu einem Unfall, können Waldbesitzer im Schadensfall dafür nicht haftbar gemacht werden. Dies berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ (Heft 1/2013) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 7 U 106/11).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage von Angehörigen eines durch eine umstürzende Buche getöteten Mannes ab. Das Opfer hatte den Wald betreten, um Holz zu schlagen. An dem Tag herrschte starker Wind, und der Waldboden war durch Regen aufgeweicht. Eine umstürzende Buche begrub das Opfer unter sich.
Anders als die Kläger meinte das OLG nicht, dass das beklagte Land Baden-Württemberg, dem der Wald gehört, seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Insbesondere müsse ein Waldbesitzer keine regelmäßigen Kontrollen vornehmen und Vorsorge gegen Windbruch treffen. Denn hierbei handele es sich um eine Gefahr, mit der jeder rechnen müsse, der einen Wald betrete.