So schützen Sie heute Ihre Meldedaten
Bürger können ein Veto einlegen, wenn Ämter Informationen weitergeben.
Berlin. Meldeämter dürfen personenbezogene Daten zu Werbezwecken oder für den Adresshandel an Unternehmen weitergeben. Um das zu verhindern, können Verbraucher Widerspruch einlegen.
„Bei den meisten Ämtern gibt es Vordrucke oder Hinweise auf der Webseite“, erklärt Florian Glatzner, Referent für Datenschutz und Netzpolitik beim Verbraucherzentrale Bundesverband.
Findet sich auf diesem Weg nichts, können sich Bürger im Meldegesetz ihres Bundeslandes unter „Rechte des Betroffenen“ kundig machen und sich auf diesen Paragrafen beziehen.
Zu den Daten, die weitergegeben werden dürfen, gehören Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften und Informationen darüber, ob der Betreffende verstorben ist. Meldeämter geben die Daten gegen eine Gebühr an Firmen weiter, die ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen, erklärt der Verbraucherschützer. „Die Hürde dafür ist sehr niedrig.“
Um zu erfahren, welchen Unternehmen schon Daten über sie vorliegen, können Verbraucher beim Amt Auskunft verlangen, sagt Glatzner. Auch das Recht auf Auskunft sei in den Meldegesetzen der Länder geregelt. Auf Basis dieser Informationen sei es dann möglich, gezielt bei diesen Unternehmen der Datenverwendung zu Werbezwecken zu widersprechen. Dazu kann unter http://dpaq.de/ziAvM ein Musterbrief heruntergeladen werden.
Der Bundestag hatte im Juni ein neues Meldegesetz beschlossen, das eigentlich 2014 in Kraft treten sollte — nach Beschluss auch im Bundesrat. Nach massiver Kritik wird das Gesetz aber wahrscheinlich wieder geändert.
Die Kritik entzündete sich daran, dass im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf des Gesetzes keine Einwilligung des Bürgers mehr vorgesehen ist, wenn seine Daten an Unternehmen weitergegeben werden sollen. Verbraucher könnten lediglich der Übermittlung ihrer Daten widersprechen — wie auch schon bisher.
Eine Ausnahmeregelung weicht das Widerspruchsrecht allerdings auf. Es gilt nicht, wenn die Informationen ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden — was in der Regel der Fall sein dürfte. tmn