Urteil Hundesteuer auch für zeitlich begrenzte Tierpflege

Münster (dpa) - Eine Tierschützerin aus Mönchengladbach muss Hundesteuer auch für ein Tier zahlen, dass sie nur vorübergehend bis zur Weitervermittlung an neue Besitzer bei sich aufgenommen hat. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies eine Berufungsklage der Frau gegen die Stadt Mönchengladbach zurück.

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Anders als zum Beispiel bei einem Diensthund habe die Frau in diesem Fall ein eigenes Interesse an der Haltung: Tierliebe. Daher sei die Klägerin steuerpflichtig, sagte das OVG in der mündlichen Urteilsbegründung.

Unerheblich sei, ob sich der Verein, der den Hund möglichst schnell weitervermitteln will, an den Unterhaltskosten für das Tier beteilige. Das OVG ließ keine Revision zu. Dagegen kann die nicht zur Verhandlung erschienene Klägerin allerdings Beschwerde einlegen. Die Frau hatte neben zwei eigenen Hunden noch ein drittes Tier von einem Hunderettungsverein bei sich aufgenommen. Gegen den Bescheid der Stadt hatte sie geklagt und wollte für das dritte Tier eine Befreiung und damit insgesamt rund 360 Euro weniger zahlen. Dabei ging es um 13 Monate von Dezember 2014 bis Ende 2015.

Die Hundehalterin hatte sich in ihrer Klage auf zwei Punkte gestützt. Zum einen sei sie nicht die Halterin, sondern kümmere sich nur vorübergehend um das Tier. Zum anderen forderte sie eine Gleichbehandlung. Die Stadt Mönchengladbach hat kein eigenes Tierheim und die Aufgabe an einen Tierschutzverein übertragen. Wer diesem Verein einen Hund abnimmt, wird laut Satzung ein Jahr lang von der Steuer befreit.

„Das ist auch ein legitimes Mittel der Stadt, um den Verein und das städtische Budget zu entlasten“, sagte der Vorsitzender Richter Otmar Schneider in seiner Urteilsbegründung. Die Zielrichtung des Vereins Notpfote Animal Rescue e.V., der Hunde aus dem Ausland nach Deutschland hole, sei aber eine andere, sagte Schneider. „Die Stadt ist selbstverständlich nicht verpflichtet, das zu fördern.“

Laut städtischer Satzung ist Hundehalter, wer einen Hund in seinem Haushalt aus eigenem Interesse, auch zur Pflege, länger als zwei Monate aufnimmt, erklärte Schneider im Verfahren ausführlich. Auf die Klägerin treffe das zu, sie betreibe keine Hundeverwahrstation, sondern helfe dem Verein aus persönlichen Gründen.