Tierarzt haftet bei groben Behandlungsfehlern
Frankfurt/Main (dpa) - Ein Tierarzt muss nachweisen, dass ein Tier nicht wegen eines groben Behandlungsfehlers eingeschläfert werden musste. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.
Wie bei einem Humanmediziner führe ein grober Behandlungsfehler eines Tierarztes dazu, dass nicht der Patient einen Zusammenhang zwischen dem Kunstfehler und weiteren Gesundheitsschäden nachweisen müsse, sondern umgekehrt der Arzt den Entlastungsbeweis anzutreten habe (Aktenzeichen: 8 U 118/10). Das geht aus dem Urteil hervor, das in der Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ veröffentlicht wurde.
Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Urteil der Schadensersatzklage eines Pferdefreundes gegen einen Tierarzt statt. Der Kläger hatte geltend gemacht, das Tier habe nach einem groben Behandlungsfehler eingeschläfert werden müssen. Der Tierarzt müsse daher den Wert des Tieres von 35 000 Euro ersetzen. Der Tierarzt behauptete dagegen, es bestehe kein Zusammenhang.
Anders als der Tierarzt war das OLG nicht der Meinung, dass der Kläger diesen Zusammenhang nachweisen müsse. Human- und Tierärzte hätten die Aufgabe, einen lebenden Organismus zu heilen und zu erhalten. Daher gebe es keinen Grund, sie beim Nachweis der Folgen von Behandlungsfehlern unterschiedlich zu behandeln.
Das OLG hatte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zwar die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen. Der verurteilte Tiermediziner hat davon nach Angaben der Fachzeitschrift jedoch keinen Gebrauch gemacht.