Urteile: Katzennetz darf Bausubstanz und Optik nicht stören
Berlin (dpa/tmn) - Ob Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters ein Katzennetz auf dem Balkon anbringen können, ist rechtlich umstritten. Dies teilt der Deutsche Mieterbund (DMB) mit und verweist auf unterschiedliche Urteile.
Das Amtsgericht Augsburg entschied dazu: Ein Mieter darf das Netz nicht ohne Zustimmung des Vermieters am Balkon befestigen (Az.: 72 C 4756/14). Im konkreten Fall hatte der Vermieter ein besonderes Interesse am Aussehen der Außenfassade. Er wohnte selbst im Haus und war der Auffassung: Die Holzstangen des Netzes stören das Gesamtbild der Hausfassade erheblich.
Das Amtsgericht Köln urteilte hingegen: Bei einem kaum zu sehenden Katzennetz sei keine Zustimmung erforderlich (Az.: 222 C 205/12). Im konkreten Fall befestigte der Mieter das durchsichtige Netz an Teleskopstangen. Er benutzte dabei keine Dübel und Schrauben. Somit lag weder eine Verschandelung noch eine Substanzverletzung der Mietsache vor. Das Katzennetz sei auch keine optische Beeinträchtigung, wenn es auf der Rückseite des Hauses angebracht wird, und der Balkon nur von wenigen Nachbarn einsehbar und die Balkongestaltung vor Ort uneinheitlich ist (Az.: 6 C 1166/11).
Fazit: Findet kein Eingriff in die Bausubstanz statt und ist keine optische Beeinträchtigung wegen der Lage des Balkons zu befürchten, kann der Mieter laut DMB das Netz in der Regel einfach aufhängen.