Über die Wandfarbe entscheidet nur der Mieter
In einem Grundsatz-Urteil hat der BGH Mietklauseln gekippt, die dem Mieter bestimmte Wandfarben während der Mietzeit vorschrieben. Beim Auszug darf aber Weiß verlangt werden.
Karlsruhe. Mieter dürfen ihre Wohnung streichen und gestalten, wie sie es möchten, jedenfalls in der Zeit solange sie darin wohnen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt mit einem Grundsatz-Urteil entschieden.
Während der Mietzeit darf der Besitzer seinem Mieter keine Tapeten vorschreiben, erst beim Auszug muss demnach in einer "tauglichen Farbe" renoviert werden. Nach dem Urteil sind auch Klauseln im Mietvertrag unwirksam, die für Renovierungen während der Mietzeit bestimmte Farben vorgeben - in dem konkreten Fall ging es um "neutrale, deckende, helle Farben".
Zwar habe der Vermieter ein "berechtigtes Interesse" daran, die Wohnung nach dem Auszug mit einem zur Weitervermietung tauglichen Anstrich zurückzubekommen, so die Richter. Dies rechtfertige jedoch keine Renovierungspflicht, die eine bestimmte Farbwahl schon während der Dauer des Mietvertrags vorschreibe.
Damit gab das Karlsruher Gericht einer Mieterin aus Berlin recht, die nach ihrem Mietvertrag zu regelmäßigen "Schönheitsreparaturen" verpflichtet war und sich dabei laut Vertrag auf einen möglichst neutralen Anstrich beschränken sollte. Sie kann nach dem Urteil nun nicht nur die Farbe frei wählen - der BGH erklärte zudem die komplette Renovierungsklausel für unwirksam, weil der Mieter dadurch "unangemessen benachteiligt" werde.
Nach Ansicht des Deutschen Mieterbunds macht das Urteil eindeutig klar, dass Vermieter keine Vorschriften machen können, wenn es um Einrichtung und Dekoration der Wohnung geht. "Die Fragen, ob Tapete oder nicht, ob Raufaser oder Blümchen, ob weiß gestrichen oder orange, darf nur der Mieter entscheiden", sagte Präsident Franz-Georg Rips.
Er wies darauf hin, dass der BGH vergangenes Jahr eine Klausel gekippt habe, wonach der Mieter "nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen" durfte.
In der Verhandlung hatte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball deutlich gemacht, dass der BGH hier einen schwierigen Interessenkonflikt zu lösen habe. Einerseits solle der Mieter seine Wohnung nach seinem eigenen Geschmack gestalten dürfen - auch wenn er Blümchentapeten oder einen hellblauen Anstrich bevorzuge.
Andererseits müsse auch das Interesse der Vermieter an einer Weitervermietung berücksichtigt werden. In seinem Urteil deutet das Gericht nun an, dass auch den Vermieterinteressen Rechnung getragen werden kann. Eine Klausel, die lediglich beim Auszug einen neutralen Anstrich vorschreibt, dürfte danach zulässig sein.
Dem Vermieter sei ein berechtigtes Interesse nicht abzusprechen, die Wohnung nach dem Ende des Mietverhältnisses mit einer Farbgebung zurückzubekommen, "die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird", so der BGH.