Wenn die Drohne vor dem Schlafzimmerfenster surrt
Für Wirtschaft und Militär sind die Flieger interessant. Für Privatleute sind sie Lust und Last.
Düsseldorf. Unbemannte ferngesteuerte Flugobjekte werden immer populärer. Vertrieben werden sie sowohl über das Internet als auch über den stationären Handel wie etwa Elektronikfachmärkte. Der Einzelhandelsverband hat allerdings keine Übersicht über Verkaufszahlen.
Spielzeugdrohnen gibt es schon für weit unter 100 Euro. Für weniger als 300 Euro werden Fluggeräte mit eingebauter Kamera und Speichermedien angeboten.
Die letztgenannten Geräte werden zum Beispiel mit Hilfe eines auf den Tablet-Computer oder das Smartphone geladenen Programms, einer App, gesteuert. Der Nutzer lenkt so nicht nur die Drohne, sondern kann live auf dem Bildschirm verfolgen, was sie über ihre Kamera-Augen „sieht“. Aufgenommene Fotos können gespeichert werden. Für später.
Das Bundesverkehrsministerium fasst die Regeln so zusammen: Betrieb nur in Sichtweite des Steuerers. Maximale Flughöhe 100 Meter. Kein Betrieb über Menschen und Menschenansammlungen. Zu Flugplätzen ist ein Mindestabstand von 1,5 Kilometern einzuhalten.
Wer Menschen abbildet und deren Bild später veröffentlichen will, etwa in Facebook, braucht deren Einwilligung. Sonst drohen Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Verbreitung einer mit einer Drohnenkamera gemachten Häuseransicht ist zwar zulässig — so wie dies ja auch bei einem normal geschossenen Foto der Fall wäre. Diese sogenannte Panoramafreiheit bezieht sich aber nur auf den für jedermann sichtbaren Teil des Gebäudes. Werden Bilder von der ansonsten nicht einsehbaren Rückansicht eines Hauses gezeigt, kann es Schwierigkeiten geben.
Beim Fotografieren der sich auf dem Balkon sonnenden Nachbarin oder dem Späh-angriff durch das mit Hilfe der Drohne leicht erreichbare Schlafzimmerfenster handelt man sich nicht erst dann Scherereien ein, wenn man die so gemachten Fotos veröffentlicht. Schon das Fotografieren und Filmen als solches ist mit Strafe bedroht. In Paragraf 201 a Strafgesetzbuch heißt es: „Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Der Aachener Rechtsanwalt Jens Ferner sagt zwar in seinem Internet-Blog, dass es ein Selbsthilferecht gibt, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht zu erreichen ist. Von einem Abschuss, mit welcher Waffe auch immer, rät er jedoch ab. Das Einfangen der Drohne sei hingegen ein probates Mittel. Jurist Ferner gibt für diesen Fall einen schlitzohrigen Tipp. Hat man die Drohne eingefangen, solle man „ein Schild mit seiner Anschrift in die Kamera halten, damit der Drohnen-Lenker sich melden kann. Sodann biete sich der ordentliche Weg der Streitbeilegung.“ Reden statt schießen.