Wenn die private Kasse zu teuer ist
Wer nicht mehr zahlen kann oder arbeitslos wird, kann wieder in die gesetzliche Kasse wechseln. Rentner müssen bleiben.
Düsseldorf. Rund zehn Prozent aller Bundesbürger sind privat krankenversichert. Manche würden gerne wieder in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückkehren - etwa wenn sie Kinder bekommen, die dann dort kostenfrei mitversichert sind.
Doch wann ist die Rückkehr möglich? Versicherungspflichtig in der GKV ist, wer 2008 im Jahresschnitt maximal 4.012,50 Euro pro Monat (4.8150 Euro pro Jahr) brutto verdient. Wer mehr bekommt, und auch in den vorangegangenen drei Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat, ist krankenversicherungsfrei und kann sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Eine spätere Rückkehr in die "Gesetzliche" ist aber in einigen Fällen möglich.
Sinkt das Einkommen unter die (jährlich angepasste) Versicherungspflichtgrenze, dann müssen die Betroffenen in aller Regel wieder in die GKV. "Das geht von heute auf morgen", sagt Uwe Werner, Dezernent bei der Knappschaft.
Beispiel: Das Oktobergehalt beträgt statt vorher 4.100 nur noch 3.750 Euro. Dieses Monatsgehalt wird auf einen Zwölf-Monats-Zeitraum hochgerechnet. Denn die Kassen gehen immer von der Gehaltssituation in der Zukunft aus, selbst wenn in der Vergangenheit mehr verdient wurde. Damit ergibt sich im Beispiel ein prognostizierter Jahresverdienst von (12 x 3.750) 45.000 Euro.
Hinzu kommen noch Weihnachtsgeld und sonstige vertraglich zugesicherte Sonderzahlungen von - hier unterstellten - 3.000 Euro. Unter dem Strich werden so für die künftigen zwölf Monate 48.000 Euro (im Schnitt 4.000 Euro pro Monat) prognostiziert - ein Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze.
"Dann muss der Betroffene seine private Versicherung kündigen und sich wieder bei uns oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichern", erklärt Knappschafts-Experte Werner. Wer schon Ende 2002 privat versichert war, für den liegt allerdings die für die Rückkehr in die GKV entscheidende Versicherungspflichtgrenze bei nur 3.600 Euro im Monat bzw. 43.200 Euro im Jahr.
Mit Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge lässt sich die kritische Grenze unterschreiten. Derzeit können Arbeitnehmer bis zu 212 Euro ihres laufenden Bruttomonatseinkommens (2.544 Euro pro Jahr) beitragsfrei und damit Entgelt mindernd über eine Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge abzweigen und so ihre sozialbeitragspflichtigen Einkünfte senken.
Falls dies nicht ausreicht, um wieder in der GKV versicherungspflichtig zu werden, können weitere Einkommensbestandteile auf einem Langzeit- bzw. Lebensarbeitszeitkonto "geparkt" werden. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern fallen erst an, wenn die angesparten Rücklagen genutzt werden - etwa für eine längere Auszeit vom Job oder für den vorzeitigen Ausstieg aus dem Arbeitsleben.
Wer seinen Job verliert und Arbeitslosengeld (ALG) I bezieht, wird so (wieder) in einer gesetzlichen Kasse versicherungspflichtig. Selbst wenn er anschließend wieder einen gut dotierten Job findet, kann er dann weiterhin gesetzlich versichert bleiben.
Rückkehr-Möglichkeiten gelten nur für Arbeitnehmer unter 55 Jahren. Langjährig privat versicherten Arbeitnehmern, die 55 oder älter sind, ist dagegen die Rückkehr in die GKV in der Regel versperrt - auch wenn ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze unterschreitet oder sie ALG I beziehen.
Für sie bleibt meist nur in einer Notlage eine Hintertür zur GKV: Wer als bedürftig gilt und Arbeitslosengeld II erhält, ist in jedem Fall gesetzlich versicherungspflichtig. Er kann auch nach dem Ende des Hartz-IV-Bezugs in der gesetzlichen Kasse bleiben.