BGH: Hotelbetreiber dürfen Gäste ablehnen
Karlsruhe (dpa) - Haben Rechtsextremisten einen Anspruch auf Wellnessurlaub? Grundsätzlich nicht, sagt der BGH. Ein Hotelier muss nicht jeden Gast beherbergen. Wenn die Buchung jedoch bestätigt ist, ist das Hotel daran gebunden.
Hotelbetreiber dürfen Gäste wegen ihrer politischen Überzeugung ablehnen - etwa wenn diese Rechtsextremisten sind. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof das Hausverbot eines Brandenburger Wellnesshotels gegen den ehemaligen NPD-Vorsitzenden Udo Voigt im Wesentlichen gebilligt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Buchung des Gastes bereits bestätigt wurde.
Mit der am Freitag (9. März)verkündeten Entscheidung stärkt das oberste Zivilgericht das Hausrecht von Hotelbetreibern. Auch Unternehmen dürfen demnach grundsätzlich frei über Hausverbote entscheiden. Eine Begründung sei nicht erforderlich (Aktenzeichen: V ZR 115/11), erklärte der Bundesgerichtshof.
Der frühere NPD-Chef will jetzt prüfen, ob er gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde einlegt. Voigt hatte 2009 einen Wellnessurlaub in Bad Saarow gebucht. Die Buchung war zunächst bestätigt worden, der Hotelier hatte ihm jedoch anschließend ein Hausverbot erteilt. Voigts politische Gesinnung sei unvereinbar mit dem Ziel, jedem Gast ein „exzellentes Wohlfühlerlebnis“ zu bieten, argumentierte er. Der Rechtsextremist fühlte sich deshalb diskriminiert.
Der BGH hob das Hausverbot für die Zeit der Buchung auf, bestätigte es aber ansonsten. Ein privater Hotelbetreiber könne „frei darüber entscheiden, wen er als Gast aufnimmt und wen nicht“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger zur Begründung. Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das den Schutz vor Diskriminierung regelt, ergäben sich in diesem Fall keine Beschränkungen, so die Richter: „Der Gesetzgeber hat nämlich bewusst davon abgesehen, das Diskriminierungsverbot auf Benachteiligungen wegen politischer Überzeugungen zu erstrecken.“
Das Prinzip des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden darf, gelte zwischen Privatpersonen und Unternehmern nicht unmittelbar. Bei Abwägung der Interessen beider Seiten sei zu berücksichtigen, dass der Rechtsextremist durch das Hausverbot nur in seiner Freizeitgestaltung beeinträchtigt sei. Hingegen trage der Hotelbetreiber das wirtschaftliche Risiko für sein Unternehmen. Der Vorsitzende Richter deutete an, dass die Abwägung bei einem sehr großen und anonymen „Beherbergungsbetrieb“ unter Umständen anders ausfallen könne.
Wenn jedoch ein gültiger Beherbergungsvertrag geschlossen wurde, sei der Hotelier daran gebunden. Dann sei ein Hausverbot nur möglich, wenn sich der Gast grob vertragswidrig verhalte - etwa indem er andere Gäste belästige.