Abflughafen verlegt - Anspruch auf Schadenersatz

Hannover (dpa/tmn) - Bucht der Reiseveranstalter einen Flug um, ist dies nicht nur ärgerlich, sondern es können auch Kosten entstehen. Urlauber haben daher Anspruch auf eine Entschädigung.

Eine Änderung des Abflughafens und eine Verlegung des Reisezeitraums um einen Tag müssen Pauschalurlauber nicht hinnehmen. Ihnen steht dann Schadenersatz zu. Allerdings ist nicht der komplette Urlaub beeinträchtigt, urteilte das Amtsgericht Hannover (Az.: 426 C 9598/11). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem Fall hatte eine Familie eine Flugpauschalreise nach Tunesien gebucht. Diese war für den Zeitraum 23. August bis 6. September geplant. Als Abflughafen hatte sich die Familie, die in der Nähe von Würzburg wohnt, Hannover ausgesucht. Drei Monate vor der Reise teilte der Reiseveranstalter der Familie mit, dass die gebuchten Flüge gestrichen wurden. Als Alternative bot es Flüge ab Paderborn an: den Hinflug am 24. August, den Rückflug am 7. September. Start in Paderborn sollte um 10.30 Uhr sein, in Tunesien um 6.00 Uhr. Dies wollte die Familie nicht hinnehmen, kündigte den Reisevertrag und forderte Schadenersatz in Höhe von 100 Prozent des Reisepreises.

Dem entsprach das Gericht nur teilweise. Die Kläger hätten zweifellos Anspruch auf Schadenersatz. Denn die Verlegung des Reisezeitraums um einen Tag sei mehr als eine Unannehmlichkeit. Außerdem sei in dem Fall die Nachtruhe der Reisenden beeinträchtigt worden. Davon seien jedoch nur der erste und der letzte Tag der Reise betroffen gewesen, und deshalb eine Entschädigung in Höhe zweier Tages-Reisepreise angemessen. Eine komplette Kündigung des Reisevertrags und ein Schadenersatz in Höhe von 100 Prozent rechtfertige dies nicht.