Geld zurück bei zu kurzem Bett
Hamburg (dpa/tmn) - Im Urlaub will man sich erholen. Und dann kommt man ins Hotel und stellt fest, dass das Bett zu kurz ist - nach Ansicht des Landgerichts Hamburg ein Reisemangel.
Ein Hotelbett, das kürzer als 1,90 Meter ist, stellt einen Reisemangel dar. Urlauber dürfen 25 Prozent des Reisepreises zurückverlangen, die Reise jedoch nicht kündigen, urteilte das Landgericht Hamburg (Az.: 318 S 209/09). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.
In dem Fall hatten Urlauber eine Reise nach Frankreich gebucht. Ein Mitglied der Gruppe war laut Personalausweis 1,83 Meter groß. Nach eigener Aussage konnte er nur in Embryonenhaltung schlafen. Die Gruppe kündigte deshalb die Reise und verlangte den Reisepreis zurück.
Das Gericht gab den Klägern teilweise Recht. Hotelgäste könnten mindestens eine Matratzenlänge von 1,90 Meter erwarten. Allerdings seien die Reisenden nicht zur Kündigung berechtigt gewesen. Dieses Recht stehe ihnen nur bei erheblichen Beeinträchtigungen zu, die die Fortsetzung der Reise unmöglich machen. Das sei bei zu kurzen Betten nicht der Fall.