Abgebrochener Flug gilt als annulliert
Hamburg (dpa/tmn) - Wird ein Flug nach dem Start abgebrochen, gilt er als annulliert. Das bedeutet, dass ein Passagier Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Urteil zufolge sei es unerheblich, ob der Passagier die Reise später mit einem anderen Flug doch noch antreten kann (Aktenzeichen: 332 S 104/10), wie die Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ berichtet.
In dem Fall hatte ein Passagier von einer Fluggesellschaft 1200 Euro verlangt. Zuvor hatte die Gesellschaft einen Flug von Bangkok nach Hamburg zweieinhalb Stunden nach dem Start wegen eines Turbinenschadens abgebrochen und war zurückgeflogen. Der Kläger musste später einen anderen Flug nehmen. Anders als die Fluggesellschaft war das Landgericht der Auffassung, rechtlich liege eine Annullierung des Fluges vor. Der zunächst pünktliche Start ändere daran nichts. Daher seien die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt.