Unkomfortable Reisezeiten kein Grund für Rücktritt
München (dpa/tmn) - Bei einer Pauschalreise sollten Kunden verbindliche Reisezeiten vereinbaren. Andernfalls müssen sie damit rechnen, dass die Anreise in der Nacht stattfindet.
Einen Rücktritt von der Reise rechtfertigt eine unkomfortable Reisezeit jedenfalls nicht, entschied das Amtsgericht München, wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt (Aktenzeichen: 173 C 23180/10).
In dem Fall hatte ein Ehepaar eine Pauschalreise inklusive Hin- und Rückflug in die Türkei gebucht. Als dem Ehemann die Flugscheine ausgehändigt wurden, sah er, dass der Hinflug um 22.25 Uhr starten sollte. Die Ankunft war für 2.25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen. Daraufhin wollte er den Flug umbuchen, was das Reisebüro jedoch ablehnte. Der Mann stornierte die Reise, forderte seine Anzahlung zurück und verlangte Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.
Die Richter gaben allerdings dem Reisebüro Recht. Eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar, befanden sie. Die unkomfortablen Reisezeiten seien den Klägern zuzumuten. Um genug Schlaf zu finden, hätten sie einen ausgedehnten Mittagsschlaf halten können. Auch während des mehrstündigen Fluges sowie des anschließenden Transfers sei Zeit zum Schlafen gewesen.