Reisevertrag nie „fristlos“ kündigen
Düsseldorf (dpa/tmn) - Ein Kunde darf den Reisevertrag wegen eines Mangels nicht kündigen, ohne dem Veranstalter eine Frist zu setzen. Das hat das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 22 S 295/09) entschieden.
Einen Reisevertrag darf man nicht fristlos kündigen. Das gilt grundsätzlich auch im Fall einer Flugverspätung und selbst dann, wenn sich die Anreise dadurch um mehr als 14 Stunden verzögert, urteilte das Landgericht Düsseldorf. In dem Fall hatten die Kläger den Reisevertrag gekündigt, nachdem die Maschine, mit der sie in den Urlaub fliegen wollten, deutliche Verspätung hatte. Sie verlangten vom Veranstalter den Reisepreis von mehr als 4228 Euro zurück, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
Zu Unrecht, wie die Richter entschieden: Um zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt zu sein, hätten sie eine angemessene „Frist zur Abhilfe“ setzen müssen. Es sei keineswegs ausgeschlossen, dass der Veranstalter eine Flugalternative gefunden hätte. Schon weil es nicht um einen Wochenendtrip gegangen sei, wäre eine kurzfristige Umbuchung auf einen anderen Flug im Interesse eines durchschnittlichen Reisenden gewesen, argumentierten die Richter. Die Kläger konnten jedoch nicht einmal belegen, überhaupt mit dem Veranstalter telefoniert zu haben. Nach Überzeugung der Richter hatten sie es in jedem Fall versäumt, ihm die in Paragraf 651e BGB vorgeschriebene Frist zu setzen.