Keine Urlaubsfreude: Schadenersatz ab fünf Jahren
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Schon fünfjährige Kinder haben Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Denn für sie ist das schon etwas Besonderes.
Für Kinder im Alter von fünf Jahren sei Urlaub bereits etwas Besonderes. Deshalb haben sie Anspruch auf Schadenersatz. Anders sieht es bei Kleinkindern aus. Sie nehmen im Alter von zwei bis drei Jahren die Ferien noch nicht bewusst wahr. So urteilte das Landgericht Frankfurt am Main im Prozess um einen Urlaub auf einer Hotelbaustelle (Aktenzeichen: 2-24 S 61/10), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin für sich und ihren Sohn einen Cluburlaub in Ägypten gebucht. Wie sich herausstellte, wurde auf der Anlage noch gebaut, viele der versprochenen Attraktionen waren noch nicht fertig - unter anderem der Kinderpool und der Kinderclub. Wegen der Bauarbeiten konnte das Kind zudem nicht ungestört in der Clubanlage oder am Strand spielen.
Die Richter minderten deshalb nicht nur den Reisepreis um 73 Prozent, sondern gestanden der Klägerin und ihrem Sohn eine Entschädigung von insgesamt 1765 Euro zu. Auch der Sohn habe Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit. Denn gerade Einrichtungen wie der Kinderpool, die für ihn interessant gewesen wären, waren noch im Bau. Dadurch sei der Erlebniswert des Urlaubs für ihn erheblich geschmälert. Grundsätzlich sei eine Entschädigung gerechtfertigt, wenn der Reisepreis um mindestens 50 Prozent gemindert wurde.