Airline-Codesharing: Ausführendes Unternehmen muss zahlen
Rüsselsheim (dpa) - Nach langem Warten am Flughafen verspätet in der Heimat ankommen. Ein ärgerlicher Weg, den Urlaub zu beenden. Ein Trost: Airlines können sich künftig bei Ausgleichsansprüchen nicht mehr einfach rausreden.
Das ausführende Unternehmen haftet.
Wenn eine Airline für einen Flug nachweislich das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, muss sie bei erheblicher Verspätung eine Ausgleichszahlung leisten. Das gilt auch, wenn der Flug und die damit zu erbringende Leistung von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird. Das hat das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 3947/13 (31))entschieden, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Flug von Varadero auf Kuba nach Frankfurt um mehr als 21 Stunden verspätet. Den Klägern stand nach EU-Recht eine Ausgleichszahlung zu. Der Flug wurde jedoch im Codesharing von einer anderen Airline durchgeführt und nicht von der beklagten Fluggesellschaft. Diese erklärte deshalb, sie sei nicht das ausführende Unternehmen gewesen. Das Gericht sah das anders und gab den Klägern Recht.
Aus der Buchungsbestätigung der Airline gehe hervor, dass der Flug zwar von einer anderen Airline durchgeführt wurde, so das Gericht. Doch diese sei nicht als Carrier angegeben, die Buchung trug den Code der Beklagten. Warum der Flug schlussendlich nicht von der eigentlichen Airline durchgeführt wurde, sei ohne Belang. Die Airline habe sich eines Subunternehmers bedient - doch sie bleibe das ausführende Luftfahrtunternehmen.