Die Fluggastrechteverordnung der EU enthält zu Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen keine Regelung. Die Verjährungsfrist richte sich deshalb nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, entschied das Amtsgericht Bremen (Az.: 9 C 0270/12). Demnach haben Kunden drei Jahre Zeit, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Flug von Bremen nach London um knapp zehn Stunden verspätet. Den Klägern stand eine Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 Euro zu. Die Klage wurde jedoch erst mehr als zwei Jahre nach dem Abflug eingereicht. Die Airline weigerte sich zu zahlen und verwies auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Darin stand unter anderem, dass Klagen auf Schadenersatz innerhalb von zwei Jahren angemeldet werden müssen. Die Ausgleichszahlung sei aber eben gerade kein Schadenersatz, urteilten die Richter.