Pauschale Stornogebühren von 100 Prozent sind unzulässig

Rüsselsheim (dpa/tmn) - Wer seine Flugreise nicht antreten kann, dem muss der Preis für den Flug zumindest teilweise erstattet werden. Die Airlines dürfen nur tatsächlich angefallene Kosten als Stornogebühren abziehen.

Eine Airline darf in ihren Geschäftsbedingungen eine Erstattung des Flugpreises bei einer Stornierung nicht pauschal ausschließen. Das entschied das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 119/12 [36]). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.

In dem Fall hatte ein Ehepaar für sich und seine Tochter einen Flug von Frankfurt am Main nach Honolulu gebucht, trat die Reise aber nicht an. Nach der Stornierung forderte es die Rückzahlung des Flugpreises. Das lehnte die Airline mit Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jedoch ab.

Zu Unrecht, wie das Amtsgericht entschied. Eine AGB-Klausel, die bei dem gebuchten Tarif eine Erstattung des Flugpreises pauschal ausschließt, sei unzulässig. Außerdem sei den Reisenden bei der Buchung nicht ersichtlich gewesen, dass die Stornogebühren 100 Prozent betragen. Die Airline dürfe deshalb lediglich die ihr entstandenen Kosten einbehalten.