Außenkabine darf eingeschränkte Aussicht haben
Rostock (dpa/tmn) - Darauf freuen sich viele Kreuzfahrturlauber besonders: den Blick aus ihrer Kabine aufs Meer. Doch es kann auch sein, dass die Aussicht nicht so berauschend ist wie gedacht. Gibt es dann Geld zurück?
Das Amtsgericht Rostock meint nein.
Außenkabinen auf Kreuzfahrtschiffen dürfen eine eingeschränkte Aussicht haben. Reisende können in diesem Fall keine Minderung des Reisepreises verlangen, urteilte das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 390/11). Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.
In dem Fall hatte die Klägerin für sich und ihren Ehemann eine Südostasienrundreise im günstigen Vario-Tarif gebucht. Die Kabinenauswahl hatte sie damit der Reederei überlassen. Die zugewiesene Kabine war im Bugbereich und verfügte über Bullaugen. Zwischen der Kabine und der Außenwand des Schiffs befand sich eine rund anderthalb Meter lange Stahlröhre. Die Klägerin konnte deshalb nur einen kleinen Ausschnitt des Himmels sehen. Sie sah darin einen Reisemangel. Das Gericht wies die Klage ab.
Die Reederei habe ihre Leistungen vertragsgerecht erfüllt und müsse den Reisepreis nicht mindern. Es habe sich - wie bei der Buchung gefordert - um eine Außenkabine gehandelt. Ob die Reederei auf die Sichteinschränkungen hätte hinweisen müssen, ließ das Gericht offen. Denn die Klägerin habe im Prozess nicht ausgesagt, dass sie in diesem Fall in eine teurere Kategorie umgebucht hätte.