Bei Landung auf Ausweichflughafen gilt Flug als annulliert
Rüsselsheim (dpa/tmn) - Landet ein Flugzeug nicht am vorgesehenen Ziel, sondern auf einem Ausweichflughafen, gilt das reiserechtlich als Annullierung - auch wenn die Gäste per Bus weiter zum eigentlichen Ziel gebracht werden.
Die Fluggäste eines nicht am vorgesehenen Ziel gelandeten Flugzeugs haben Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung, hat das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 1132/12 (36)) entschieden. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
In dem Fall war ein Flugzeug von der griechischen Insel Santorin nach Hamburg außerplanmäßig in Hannover gelandet und hatte den Flug auch nicht fortgesetzt. Dieser Umstand reiche aus, um den Flug als nicht durchgeführt zu betrachten, urteilte das Gericht. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Passagiere mit Bussen nach Hamburg gebracht wurden.