Reiserecht Bei schlechtem Hotelessen können Urlauber den Preis mindern
Potsdam (dpa/tmn) - Kalt gewordene Speisen, kaum Auswahl, Buffet statt des versprochenen Drei-Gänge-Menüs: Schlechtes Essen im Hotel müssen Pauschalurlauber nicht hinnehmen. Sie können eventuell den Reisepreis mindern.
Dafür müssen sie die wahrgenommenen Mängel aber ganz genau beschreiben, erklärt die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Sie müssen exakt aufschreiben, um welche Mahlzeit es sich gehandelt hat, an welchem Tag und was genau mangelhaft war“, sagt die Juristin. Beispiele: Die Steaks waren nicht wie gewünscht durchgegart, das Essen war nicht mehr warm, das Buffet im Fünf-Sterne-Hotel nicht abwechslungsreich.
Wenn erhebliche Abweichungen von der vertraglichen Vereinbarung vorliegen, lässt sich der Reisepreis um fünf Prozent mindern, wie Fischer-Volk einschätzt. Bei gravierenden Mängeln seien zehn Prozent möglich. Ein drastischer Fall sei beispielsweise, wenn Urlauber aus gesundheitlichen Gründen Schonkost gebucht haben und diese fehlt. Oder auch, wenn Speisen ungenießbar oder verdorben sind.
Wichtig ist: Mängel müssen vor Ort bei der Reiseleitung angezeigt werden, damit sie die Möglichkeit hat, Verbesserungen herbeizuführen. Haben Reisende vor Ort keinen Ansprechpartner, dann sollten sie ihrem Veranstalter eine E-Mail schreiben. „Wenn danach nichts passiert, kann man im Anschluss den Reisepreis mindern“, erklärt Fischer-Volk.
Wer direkt beim Hotel oder über ein Vermittlungsportal im Internet das Zimmer gebucht hat, muss sich mit seiner Beschwerde direkt an das Hotel wenden - und sich auch mit dessen Betreiber auseinandersetzen, wenn man den Beherbergungspreis verringern möchte.