Krankes Crewmitglied kein Grund für Unpünktlichkeit

Darmstadt (dpa/tmn) - Bei einer erheblichen Flugverspätung kann sich die Airline nicht mit der Erkrankung eines Crewmitglieds herausreden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Darmstadt hervor.

Ein krankes Crewmitglied ist kein Grund dafür, die Ausgleichszahlung zu verweigern, die Fluggästen bei deutlichen Verspätungen zusteht. So entschied das Landgericht Darmstadt (Aktenzeichen: 7 S 122/10), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem Fall vor dem Landgericht war es beim Rückflug aus den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Frankfurt am Main zu einer Verspätung von 14 Stunden gekommen. Einer der Fluggäste verlangte daraufhin für sich und seine Frau jeweils 600 Euro Ausgleichsleistungen nach der EG-Verordnung 261/2004 sowie 144 Euro für zusätzliche Verpflegungskosten. Die Fluggesellschaft argumentierte, ein Crewmitglied sei krank geworden und bot nur 210 Euro an, worauf der Streit vor Gericht landete. Das Amtsgericht gab dem Kläger Recht, in der Berufung dann auch das Landgericht.

Die erhebliche Verspätung rechtfertige den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in der verlangten Höhe. Die Fluggesellschaft müsse es nachweisen, falls „außergewöhnliche Umstände“ Grund für die Verspätung seien. Die Erkrankung eines Flugbegleiters zähle nicht dazu, auch wenn der - wie in diesem Fall - wegen einer Virusinfektion ins Krankenhaus gebracht werden musste. Mit einer Erkrankung eines Mitarbeiters sei immer zu rechnen, sie sei deshalb nicht „außergewöhnlich“ im rechtlichen Sinn.