Koffer kaputt - Flugpreis wird nicht erstattet
Hamburg (dpa/tmn) - Wird das Gepäck verspätet befördert und geht ein Koffer kaputt, wird deswegen nicht gleich der Flugpreis erstattet. Für einen solchen Anspruch gibt es keine gesetzliche Grundlage, entschied das Amtsgericht Hamburg.
Auch Schadenersatz wegen „nutzlos aufgewandter Urlaubszeit“ könne nicht geltend gemacht werden, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ (Aktenzeichen: 20A C 359/10).
In dem Fall hatten die Kläger für die Anreise zu einer Kreuzfahrt zwei Tickets für den Flug von Hamburg nach Hongkong über Helsinki gekauft. Nach dem Flug nach Helsinki war das Gepäck verschwunden. Es wurde erst eine Woche später in Singapur an Bord des Schiffes gebracht. In Hongkong beschwerten sich die Kläger darüber und teilten mit, ein Koffer im Wert von knapp 100 Euro sei kaputt. Weil die Reise durch das fehlende Gepäck nicht den gewünschten Erholungseffekt gehabt habe und „insgesamt wertlos“ gewesen sei, verlangten die Kläger die Erstattung des Flugpreises. Zu Unrecht, so das Gericht.
Das Montrealer Übereinkommen sehe zwar einen Anspruch auf Schadenersatz vor, wenn Gepäck bei der Luftbeförderung verloren geht oder beschädigt wird. Dabei gehe es aber nur um materielle Schäden, nicht um die Beeinträchtigung von Urlaubsfreuden, argumentierte das Amtsgericht. Den Schaden für den beschädigten Koffer hatten die Kläger allerdings nicht rechtzeitig angemeldet, so dass auch diese Ansprüche abgewiesen wurden.