Kein Schadenersatz bei dreckiger Küche
Münster/Wiesbaden (dpa/tmn) - Eine dreckige Küche im Ferienhaus allein begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz. Dadurch werde eine Reise nicht erheblich beeinträchtigt, urteilte das Amtsgericht Münster (Aktenzeichen: 61 C 4000/08).
Der Kläger in dem Fall hatte ein Ferienhaus für seine Familie gebucht. Noch am Tag der Anreise schickte er der Vermieterin eine E-Mail, in der er sich über die fehlende Sauberkeit beklagte. Am folgenden Tag drohte er per Mail abzureisen - und tat das am selben Tag auch. Von der Vermieterin verlangte er den vollen Reisepreis sowie Schadenersatz.
Das Gericht lehnte seine Forderung ab. Es liege kein erheblicher Mangel vor, deshalb konnte der Kläger nicht wirksam kündigen. Zwar seien die Küche verfettet und der Kühlschrank verschmutzt, das Kochen und Essen in der Küche aber nicht Anlass der Reise gewesen. Daher hätte es dem Kläger zugemutet werden können, die Reise fortzusetzen.
Auch dass eine Garnitur Bettwäsche verschmutzt war, begründe keine Minderung von 50 Prozent des Reisepreises, ab der von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen wird. Deshalb stehe dem Kläger auch kein Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.