„Park Hotel“ muss im Park liegen

Karlsruhe (dpa/tmn) - Was drauf steht, muss auch drin sein - das hat jetzt das Oberlandesgericht im Falle eines Hotels entschieden. Ettikettenschwindel ist damit auch nicht erlaubt, wenn der Name eines Hotels falsche Vorstellungen weckt.

Ein Hotel, das sich „Park Hotel“ nennt, muss in einem Park oder zumindest in der Nähe davon liegen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az.: 6 U 189/10). Auf das Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ hin.

In dem Fall hatte ein Hotelier geklagt, der seit Anfang der 1950er Jahre in Freiburg das „Park Hotel Post“ betreibt. Die Beklagte betreibt ebenfalls in Freiburg seit 2005 ein Hotel, das zunächst „Hotel Stadt Freiburg“, später aber „Park Hotel Stadt Freiburg“ hieß. Das Landgericht hatte entschieden, dass der Kunde bei dem Begriff „Park Hotel“ nicht erwarte, dass dieses in einem Park liegt. Vielmehr verbinde er damit eine gehobene Ausstattung.

Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht nicht. Die meisten Verbraucher erwarteten bei einem „Park Hotel“, dass es in der Umgebung Flächen gibt, die einen parkähnlichen Charakter aufweisen und eine gewisse Ruhe ausstrahlen. Dieser Erwartung entspreche das Hotel der Beklagten nicht. Es liegt an einer Durchgangsstraße in einem Gebiet, in dem es Wohnungen, aber auch Gewerbebetriebe gibt. Weder ein Park noch eine Grünanlage seien in der Umgebung zu finden. Deshalb müsse die Beklagte künftig auf den Namen „Park Hotel“ verzichten.