Reisebuchung: Richter untersagen teure Namensänderung

München (dpa) - „Achtung: Bei Namensänderung können Mehrkosten von bis zu 100 Prozent des Reisepreises oder mehr anfallen.“ Diese Klausel fiel Verbraucherschützern negativ auf. Sie zogen vor Gericht und bekamen Recht.

Ändert ein Kunde nach einer Reisebuchung seinen Namen, darf ihm der Reiseveranstalter deswegen keine Zusatzkosten in Höhe des vollen Reisepreises aufbrummen. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbandes (vzbv) gegen die FTI Touristik GmbH entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 12 O 5413/13).

Wie der vzbv mitteilte, verlangten Reiseveranstalter für eine Namensänderung oft überzogene Zusatzkosten - selbst dann, wenn nur eine fehlerhafte Schreibweise korrigiert oder ein Ersatzreisender benannt wurde. In der Buchungsbestätigung der FTI Touristik hieß es: „Achtung: Bei Namensänderung können Mehrkosten von bis zu 100 Prozent des Reisepreises oder mehr anfallen.“

Durch solche Klauseln mit völlig überzogenen Kosten würden die Rechte der Kunden ausgehöhlt, sagte vzbv-Rechtsreferentin Kerstin Hoppe. So dürfen Verbraucher dem Gesetz nach bei Pauschalreisen noch bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson bestimmen, wenn sie selbst die Reise nicht antreten können. Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass Reiseveranstalter nur die tatsächlich anfallenden Mehrkosten verlangen dürfen.

Die Klausel erwecke dem Gericht nach den Eindruck, das Reiseunternehmen könne für eine Namensänderung einen beliebigen Preis festlegen - und sogar für die Korrektur eines Erfassungsfehlers kassieren. Die angekündigten Mehrkosten könnten Kunden abschrecken, so dass sie die Reise gar nicht erst antreten, statt beispielsweise den nach einer Heirat geänderten Namen umschreiben zu lassen.