Technischer Defekt - Airline muss Ausgleich zahlen
Wiesbaden/Darmstadt (dpa/tmn) - Fluggesellschaften müssen auch Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein seltener technischer Defekt die Ursache für eine große Verspätung war.
Denn ein solcher Defekt am Flugzeug falle eindeutig in den Verantwortungsbereich der Airline, urteilte das Landgericht Darmstadt (Aktenzeichen: 7 S 200/08). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
Die Klägerin in dem Verfahren war erst mit 23 Stunden Verspätung von La Palma in Spanien nach Düsseldorf geflogen. Sie forderte deshalb für vier Personen Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung in Höhe von jeweils 600 Euro. Die Charter-Fluggesellschaft wollte die Klage zunächst abweisen lassen, weil der Flug nur verspätet, aber nicht annulliert war.
Die Richter schlossen sich jedoch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs an, nach der die Passagiere deutlich verspäteter und annullierter Flüge gleich zu behandeln sind. Sie gestanden ihr Ausgleichszahlungen von 400 Euro pro Person zu. Das Gericht wies die Argumentation zurück, dass der sehr seltene und schwer zu behebende Defekt einer Druckübertragungsleitung der Grund für die Verspätung gewesen und deshalb keine Ausgleichszahlung nötig sei. Der technische Defekt sei nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-Verordnung zu werten, wenn er nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft aufgetreten ist und von dieser nicht beherrschbar war. Das sei hier nicht der Fall.