Warnstreik: Die Rechte der Bahn-Reisenden

Berlin (dpa) - Der zweite Warnstreik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) führt am Freitag (25. Februar) zu Zugverspätungen. Diesmal trifft es viele Wochenend-Pendler. Welche Rechte die Reisenden haben und wo sie sich informieren können, erfahren sie hier.

Ticket-Rückgabe: Die Deutsche Bahn erstattet jenen Kunden die Fahrkarten, die wegen streikbedingter Zugausfälle oder Verspätungen einen Zug nicht erwischen. Alternativ können Reisende den nächsten, gegebenenfalls auch höherwertigen Zug nutzen. In diesem Fall wird bei Angeboten wie dem Sparpreis auch die Zugbindung aufgehoben. Für Zeitkarten gelten die tariflichen Umtausch- und Erstattungsbedingungen. Für Verbundfahrkarten gelten die Regelungen der jeweiligen Verkehrsverbünde.

Informationen: Die Bahn hat kostenlose Hotlines geschaltet. Unter der Rufnummer 08000/996633 können sich Fahrgäste über die konkreten Auswirkungen der Streikaktionen informieren. Kunden im Ausland erhalten Informationen unter 0049/1805 334444. Details sind auch im Internet zu erfahren. Außerdem ist eine Hotline für Berliner S-Bahnkunden unter der Rufnummer 08000/996633 geschaltet. Zudem gibt es Informationen auf dem Internetportal der S-Bahn. Nutzer mobiler Endgeräte erhalten Informationen unter „m.bahn.de/ris“.

Entschädigungen: Bahnreisende können laut Experten bei Verspätungen ihre Fahrgastrechte geltend machen. „Die Streiks sind mit Sicherheit keine höhere Gewalt“, sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Der Streik sei vorhersehbar gewesen und ein „hausgemachtes Problem“. Denn die Lokführer seien bahneigenes Personal.

Die Bahn vertritt eine andere Auffassung: „Wir sehen den Streik als höhere Gewalt“, erläutert Sprecherin Daniela Bals in Berlin. Damit würden die Fahrgastrechte nicht gelten. Diese Rechte regeln, dass Bahnreisende 25 Prozent des Fahrpreises zurückerhalten, wenn ihr Zug mindestens 60 Minuten zu spät am Zielbahnhof ankommt. Ab einer Verspätung von 120 Minuten bekommen sie die Hälfte erstattet. Auch für Zeitfahrkarten gibt es Regelungen. Zumindest für verpasste Anschlusszüge bietet die Bahn derzeit eine Kulanzregelung an: Kunden, die wegen streikbedingter Ausfälle oder Verspätungen einen Zug verpassten, erstattet sie die Kosten für Fahrkarte und Reservierung.

Darüber hinaus gehende Entschädigungen für Verspätungen müssten sich Kunden erstreiten, sagt Degott. Dafür müssten sie allerdings keinen Anwalt engagieren und vor Gericht ziehen. Es genüge, sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) in Berlin zu wenden.

SÖP-Geschäftsführer Heinz Klewe neigt eher der Auffassung der Bahn zu. Ihre Reaktionszeit sei gegen Null gegangen, da nicht bekannt war, wann genau die Warnstreiks stattfinden. Und wegen ihres Ausmaßes sei die Bahn nicht in der Lage gewesen, kurzfristig Ersatz zu organisieren. Klewe schlägt deshalb einen Kompromiss vor: Wenn ein Bahnreisender seine Fahrt nicht antreten konnte, sollte ihm der Fahrpreis ohne Bearbeitungsgebühren zurückerstattet werden. Bei Verspätungen sieht Klewe aber keinen Anspruch auf Entschädigungen. Die Beschwerden der Reisenden würden aber stets im Einzelfall geprüft, sagt Klewe. Dann werde versucht, auf dem Kulanzweg eine Lösung zu finden, die den Kunden zufriedenstellt.

Pauschalurlauber: Bei Pauschalreisen mit „Rail & Fly“-Angebot sieht Reiserechtler Paul Degott den Veranstalter in der Haftung, wenn der Urlauber wegen einer Zugverspätung seinen Flug verpasst hat. Denn die Anreise gehöre dann zum Gesamtpaket der Pauschalreise. Das habe auch der Bundesgerichtshof so entschieden (Aktenzeichen: Xa ZR 46/10).

Fahrgemeinschaften: Arbeitnehmer, die wegen des Warnstreiks bei der Bahn Auto-Fahrgemeinschaften bilden, sind gesetzlich unfallversichert. Darauf weist der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover hin. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Fahrgemeinschaften regelmäßig oder wie in einem solchen Fall nur gelegentlich genutzt werden. Auch Umwege seien dabei erlaubt, etwa wenn die Mitfahrer bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt sind. Somit sei die Mitnahme der Ehefrau ebenso versichert wie die Beförderung von unfallversicherten Schul - oder Kindergartenkindern. Ausgenommen vom Versicherungsschutz seien private Umwege, wie die Fahrt zur Bank.

Arbeitsrecht: Ein Bahnstreik entschuldigt kein Zuspätkommen bei der Arbeit. „Der Arbeitnehmer hat auch bei einem Streik die Pflicht, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen“, erklärt der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg. Beschäftigte müssten sich darauf einstellen, wenn ein Streik angekündigt und Verzögerungen im Bahnverkehr absehbar sind. „Das heißt, man muss eben früher losfahren oder zum Beispiel das Auto statt der Bahn nehmen.“

Kommen Arbeitnehmer dennoch zu spät, rechtfertige das sogar eine Abmahnung, erläutert Eckert, der Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist. Außerdem dürfe der Arbeitgeber Nachzüglern den Lohn kürzen. Im Arbeitsverhältnis gelte der Grundsatz „Zeit ist Geld“: „Und wer zu spät kommt, kriegt für die versäumte Zeit kein Geld.“

Um sich Ärger zu ersparen, sollten Arbeitnehmer reagieren, sobald absehbar ist, dass sie zu spät kommen: „Der erste Schritt ist, dass man den Arbeitgeber anruft“, sagt der Arbeitsrechtler. Man könne ja vereinbaren, dass man die Zeit nacharbeitet. Können Arbeitnehmer wegen eines Zugausfalls gar nicht im Betrieb sein, sollten sie zur Not einen Tag Urlaub nehmen. „Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit, einen Tag vom Home Office aus zu arbeiten.“