Erbschaftsteuer sparen - wie es geht und was zu beachten ist
Wer die Regeln kennt, kann rechtzeitig gegensteuern und die Erben schützen.
Düsseldorf. Die Erbschaftsteuer bereitet manch einem, der sein erarbeitetes Vermögen in guten Händen sehen will, viel Kopfzerbrechen. Oftmals zu Unrecht. Denn die Freibeträge, die jedenfalls nahestehende Personen haben, sind doch recht hoch.
Kinderlose haben aber schon eher Anlass, sich Gedanken über das Thema zu machen. Ein möglicher Weg, hier einem, wenn auch nicht verwandtschaftlich, wohl aber freundschaftlich eng verbundenen Menschen eine Menge Erbschaftsteuer zu ersparen, ist die Erwachsenenadoption.
Ein Beispiel: Eine 82-jährige Frau wird seit Jahren von ihrer Freundin gepflegt. Die beiden kennen sich schon seit Kindertagen. Dieser engen Freundin möchte sie ihr Vermögen im Wert von 500 000 Euro vermachen.
Nun hätte die Freundin (sie ist in der Steuerklasse III) nur einen Freibetrag von nur 20 000 Euro. Das hieße: Es wären 480 000 Euro zu versteuern. Diese werden mit 30 Prozent besteuert; die Steuerbelastung beträgt 144 000 Euro.
Der Ausweg: die Erwachsenenadoption. Dann sähe die Rechnung so aus: Die Freundin rückt wie ein leibliches Kind in Steuerklasse I. Sie hat einen Freibetrag von 400 000 Euro; die verbleibenden 100 000 Euro sind mit elf Prozent zu versteuern. Steuerbelastung: 11 000 Euro.
Vor einer Erwachsenenadoption gilt es freilich, einige Hürden zu überwinden. Der Adoptionsantrag muss notariell beurkundet werden und wird dann eingereicht beim Amtsgericht. Dieses prüft, ob es sich nicht nur um ein Steuersparmodell handelt, sondern ob es zwischen den Beteiligten eine ähnlich enge Beziehung wie bei einem Eltern-Kind-Verhältnis gibt.
Das einfach nur zu behaupten, reicht nicht aus. Es müssen schon Fakten auf den Tisch gelegt werden. In dem Beispielsfall könnte es klappen. Ausführliche Beratung ist hier sinnvoll — dabei helfen Notare oder Anwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt Familien- und Erbrecht.