Mit warmer Hand geben

Strategisch kluge Schenkungen senken Steuerlast im Erbfall.

Düsseldorf. Erbschaftsteuer — das ist für viele ein rotes Tuch. Dabei müssen die weitaus meisten Menschen gar nicht befürchten, dass ihre Erben zur Kasse gebeten werden.

Dies liegt an den hohen Freibeträgen. Unsere Grafik zeigt, dass nahe Angehörige hohe sechsstellige Freibeträge haben. Erst wenn ihr Erbe darüber liegt, müssen sie etwas an den Fiskus abgeben.

Aber auch in diesem Fall gibt es Strategien, die Steuerlast zu verringern. Indem man nämlich schon zu Lebzeiten etwas an die Erben abtritt.

Weiser Volksmund

Vor der juristischen Betrachtung seien aber zwei Volksweisheiten zitiert, die es durchaus wert sind, beachtet zu werden. „Du sollst lieber mit warmer Hand verschenken“, lautet der eine Rat. Dann sieht man nämlich noch, wie die Beschenkten mit den Gaben glücklich werden.

Doch auch für die Kehrseite hält der Volksmund einen Spruch bereit: „Man zieht sich nicht aus, ehe man sich schlafen legt.“ Denn das Risiko ist offensichtlich: Was ich weggebe, kann mir in Zeiten der Not vielleicht später fehlen. Das Steuersparen allein sollte nicht das beherrschende Motiv werden.

Klug schenken

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang: Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Umgehung der Erbschaftsteuer natürlich gesehen und besteuert daher Schenkungen im Prinzip genauso wie Erbschaften.

Wer aber rechtzeitig und strategisch den Vermögensübergang auf seine Angehörigen plant, kann durch ein mehrfaches Ausnutzen der Freibeträge seinen Erben viele Steuern ersparen.

Denn die Freibeträge gelten alle zehn Jahre neu.Seinem Kind kann man also alle zehn Jahre 400 000 Euro oder seinem Enkelkind 200 000 Euro schenken, ohne dass dieses Schenkungssteuer ans Finanzamt bezahlen muss.

Absichern

Oft bietet es sich auch an, den späteren Erben mit warmer Hand eine Immobilie zu übertragen, sie aber doch nicht ganz aus der Hand zu geben. Dies kann etwa über einen sogenannten Nießbrauch oder auch ein Wohnungsrecht an der Immobilie geschehen.

Das Eigentum geht in beiden Fällen auf die Beschenkten über, der Schenkende bekommt aber entweder die Mieteinnahmen oder aber das Recht, die Wohnung für eigene Wohnzwecke zu nutzen.

Auch können Rentenzahlungen der Beschenkten vereinbart werden. Wer bei solchen Konstellationen welche Rechte und welche Pflichten hat, sollte genauestens mit einem Notar und auch mit einem Steuerberater abgesprochen werden.

Bonus bei Ehe

Eine wenig bekannte, aber wichtige Steuersparmöglichkeit ergibt sich für Ehepartner aus dem 13 I Nr 4 a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Der Ehepartner, der deutlich mehr Eigentum hat als der andere und dem auch noch das gemeinsam genutzte Familienheim gehört, kann dies schon zu Lebzeiten schenkungsteuerfrei an seinen Partner übertragen.

Dann fällt die Immobilie aus dem Nachlass heraus und muss auch im Erbfall nicht besteuert werden.

Freilich fallen für die Übertragung Notargebühren an.