Testament: Der böse Sohn soll nichts erben

Leser fragen, wie sie Partner, Kind und Hund absichern. Notare erklären auch, ob ein Testament verjährt.

Düsseldorf. Zwei Stunden lang beantworteten drei Notare die Fragen unserer Leser zum Thema Testament und Erbrecht. Wir fassen einige Fragen und die Antworten von Henrich Fabis (Wuppertal), Stefan Wehrstedt (Düsseldorf) und Christian Hartmann (Jüchen) zusammen.

Ich und meine Frau haben beide je ein Kind aus erster Ehe. Sollten wir ein Testament machen, in dem wir die Kinder zu Erben einsetzen und dem länger Lebenden von uns Ehepartnern ein Wohnrecht an unserem Haus garantieren?

Antwort: Dann hat der länger Lebende zwar ein Wohnrecht, kann aber das Haus nicht verkaufen, wenn die finanziellen Umstände dies erfordern. Möglich wäre, dass sich beide Ehepartner zu sogenannten Vorerben einsetzen und die Kinder dann Erben des Letztversterbenden wären. Dann hätte der länger Lebende mehr Verfügungsspielraum. Generell gilt bei sogenannten Patchwork-Familien mit Kindern aus früheren Ehen, dass man sich beraten lassen sollte. Hier ist das Konfliktpotenzial der Beteiligten im Erbfall erfahrungsgemäß groß.

Wir, ein kinderloses Ehepaar, bewohnen ein eigenes Haus. Wir haben noch kein Testament gemacht. Was passiert, wenn einer von uns stirbt?

Antwort: Dann kann es passieren, dass der Überlebende sich die Erbschaft mit den Neffen und Nichten des Verstorbenen teilen muss. Die könnten dann ein Viertel des Erbes bekommen. Vielleicht müsste dann das Haus verkauft werden, um die anderen Erben auszuzahlen. Ein Testament, in dem einer den anderen zum Alleinerben macht, verhindert dies. Überhaupt sollten sich vor allem kinderlose Paare Gedanken um den Nachlass machen, weil die gesetzliche Erbfolge, die ja dann gilt, wenn kein Testament gemacht worden ist, zu ungewollten Ergebnissen führen kann.

Ich habe vor 20 Jahren ein Testament gemacht. Gilt das noch?

Antwort: Ein Testament wird nicht durch Zeitablauf unwirksam. Aber es sollte dringend geprüft werden, ob es noch so gelten soll. Vielleicht ist ja ein darin genannter Erbe bereits gestorben oder ein erwähntes Haus längst verkauft. Mit einem neuen Testament lässt sich das neu regeln.

Einer meiner Söhne hat sich von mir abgewandt. Ich möchte dem anderen Sohn das Mehrfamilienhaus vermachen. Weil der „böse Sohn“ ein Pflichtteilsrecht hätte, würde ich dem Lieblingssohn das Haus gern schon heute überschreiben, damit der andere gar nichts davon bekommt. Gilt da nicht so eine Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf das volle Eigentum an dem Haus dem „guten Sohn“ sicher ist?

Antwort: Ja, aber eine solche Schenkung verhindert den Pflichtteil des „bösen“ Sohnes nur dann, wenn Sie sich als Übertragender wirklich von der Immobilie trennen. Sie also verschenken und sich nicht etwa einen lebenslangen Nießbrauch (Nutzungsrecht) daran vorbehalten. Ein solches Nutzungsrecht würde den Beginn der Zehnjahresfrist blocken.

Wir haben vier Kinder. Wie verhindern wir, dass nach dem Tod des ersten Ehepartners eines der Kinder den Pflichtteil geltend macht?

Antwort: Entweder lassen sich die Kinder auf einen Pflichtteilsverzicht ein. Was übrigens in der Praxis oft passiert. Manchmal gegen eine kleinere Geldzahlung. Oder aber Sie schreiben eine Pflichtteilsstrafklausel ins Testament. Etwa so: Wer beim Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, erhält auch beim Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil.

Ich bin alleinstehend, habe weder Kinder, noch nahestehende Verwandte. Wie sichere ich ab, dass es meinem Hund nach meinem Tod gut ergeht?

Antwort: Ein Hund kann kein Erbe sein. Sie können eine gemeinnützige Tierschutzorganisation zum Erben einsetzen — mit der Auflage, für angemessene Unterbringung Sorge zu tragen. Trauen Sie der Organisation nicht, so setzen Sie zusätzlich einen Testamentsvollstrecker ein.

Meine Schwiegertocher pflegt mich aufopferungsvoll. Wird sie Erbin?

Antwort: Nach der gesetzlichen Erbfolge nicht. Sie müssen schon ein entsprechendes Testament machen.

Unsere Mutter ist dement. Nun hat sie per Testament einen Mann, der mit ihr im Pflegeheim wohnt, zum Erben eingesetzt. Was können wir tun?

Antwort: Versuchen Sie, über den behandelnden Arzt den Beweis zu führen, dass die alte Dame wegen ihres Geisteszustands testierunfähig ist. Dann wäre das Testament unwirksam.

Ich habe einen Bruder, den ich nicht mag. Bekommt der einen Pflichtteil?

Antwort: Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.