Wann Steuerhinterziehung verjährt
München (dpa) - Bei einer Selbstanzeige von Steuerhinterziehung spielt die Frage der Verjährung eine große Rolle. Alle noch nicht verjährten Steuerdelikte müssen angegeben werden. Andernfalls kann die Selbstanzeige unwirksam und die Chance auf Straffreiheit vertan sein.
Bund und Länder wollen die derzeit geltenden Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige verschärfen.
Die Verjährungsfrist bei der Strafverfolgung richtet sich nach der Höhe der Straf- oder Bußgeldanordnung. Bei der einfachen Steuerhinterziehung droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 370 Abgabenordnung). Die Verjährungsfrist beträgt daher fünf Jahre. In besonders schweren Fällen kann sogar eine Freiheitsstraße bis zu zehn Jahren verhängt werden, die Tat verjährt erst nach zehn Jahren.
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78 Strafgesetzbuch). Bei Steuerdelikten hängt das von der Art der Steuer ab. Bei Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaft gilt als Zeitpunkt des Verjährungsbeginns die Bekanntgabe des Steuerbescheids.
Daneben gibt es auch noch die Festsetzungsverjährung. Dabei geht es um die Frage, inwieweit das Finanzamt hinterzogene Steuern und die entsprechenden Zinsen nachfordern kann. Die normale Frist beträgt vier Jahre, sie verlängert sich bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§ 169).