Artikel 50: Europas Regeln für einen beispiellosen Fall

Brüssel (dpa) - Im EU-Vertrag ist seit 2009 festgelegt, wie die Verhandlungen über den Austritt eines Landes aus der Union ablaufen sollen. Der interessanteste Punkt: Die Parteien können sich zwei Jahre für die Scheidung Zeit lassen - und eine Fristverlängerung ist möglich.

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Der entscheidende Artikel 50 gibt zwar den Rahmen vor, regelt aber nicht alle Einzelheiten. Die EU begibt sich mit dem britischen Austritt ohnehin auf unbekanntes Terrain, denn der Fall ist in der Geschichte der Europäischen Union ist beispiellos.

Der Vertrag sieht vor, dass Großbritannien in einem ersten Schritt die Vertretung der EU-Staaten über seine Austrittsabsicht informieren müsste. Die europäischen Staats- und Regierungschefs würden dann - unter Ausschluss des Vereinigten Königreichs - Leitlinien für die Austrittsverhandlungen festlegen.

Die EU-Kommission oder ein anderes, von den Staaten ernanntes Gremium könnte im Anschluss mit Großbritannien ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aushandeln. Dabei würde auch der Rahmen für die künftigen Beziehungen Großbritanniens zur Union berücksichtigt werden.

Das Austrittsabkommen muss am Ende mit einer sogenannten qualifizierten Mehrheit der verbliebenen 27 Mitgliedstaaten beschlossen werden. Das heißt: 72 Prozent der Staaten, die wiederum 65 Prozent der Bevölkerung repräsentieren müssen. Das EU-Parlament muss ebenfalls zustimmen. Nach Angaben der EU-Kommission reicht dafür aber eine einfache Mehrheit.

Wenn kein Abkommen zustande kommt und keine Fristverlängerung gewährt wird, würde Großbritannien zwei Jahre nach dem Einreichen des Austrittsgesuchs ungeregelt aus der EU ausscheiden. Ein solches Szenario wird allerdings wegen der für beide Seiten großen Risiken für äußert unwahrscheinlich gehalten.