Bundesverfassungsgericht Die drei Auflagen für die Unterzeichnung des Ceta-Abkommens
Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat der Bundesregierung für die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens Ceta zwischen der EU und Kanada drei Bedingungen mit auf den Weg gegeben:
- Wenn die EU-Minister kommende Woche (18. Oktober) über die vorläufige Anwendung des Abkommens abstimmen, darf die Bundesregierung dem nur für die Teile zustimmen, für die zweifellos die Europäische Union (EU) zuständig ist. Umgekehrt heißt das: Bereiche, die in die Kompetenz der Bundesrepublik fallen, dürfen nicht für vorläufig anwendbar erklärt werden. Dabei geht es etwa um das umstrittene Investitionsschutzgericht.
- Nach dem Abkommen soll ein zentraler Ceta-Ausschuss Vertragsanpassungen vornehmen dürfen. Die EU-Staaten sind in diesem Gremium nicht vertreten. Deshalb verlangen die Verfassungsrichter, dass die Beschlüsse des Ausschusses „hinreichend demokratisch“ rückgebunden werden - etwa durch die Vereinbarung, dass der Ausschuss nur auf der Grundlage eines gemeinsamen, einstimmig getroffenen Standpunkts der EU-Minister etwas beschließen kann.
- Zuletzt braucht es einen Notanker - „in letzter Konsequenz“ muss die Bundesregierung aus dem Abkommen aussteigen können: Aus dem Wortlaut des Vertragstexts ergibt sich dieses Recht nicht zwingend. Deshalb muss die Bundesregierung dieses Verständnis „unverzüglich in völkerrechtlich erheblicher Weise“ erklären.