Beschränkungen bleiben Die geplante Neuregelung beim Familiennachzug

Berlin (dpa) - Asylsuchende, die in Deutschland Schutz bekommen, dürfen Ehepartner und Kinder zum Teil nachholen. Auch anerkannte minderjährige Flüchtlinge dürfen ihre Eltern hinterherholen.

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Für eine bestimmte Gruppe mit eingeschränktem Schutzstatus - im Amtsdeutsch heißen sie subsidiär Schutzberechtigte - hatte die große Koalition den Familiennachzug im März 2016 aber beschränkt.

Subsidiär Schutzberechtigte sind Menschen, die nicht als politisch verfolgt gelten und auch keinen Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention bekommen, aber trotzdem in Deutschland bleiben dürfen, weil ihnen in der Heimat „ernsthafter Schaden“ droht - wie Folter, Todesstrafe oder willkürliche Gewalt in einem bewaffneten Konflikt. Sie bekommen zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, der danach jeweils um zwei Jahre verlängert werden kann.

Bei ihnen wurde die Option auf Familiennachzug 2016 für zwei Jahre ausgesetzt: bis Mitte März 2018. Kurz vor Ablauf der Frist haben Union und SPD im Bundestag nun eine Verlängerung des Nachzugsverbots um einige Monate durchgesetzt - bis Ende Juli.

Für die Zeit danach haben beide Seiten in groben Zügen eine Neuregelung vereinbart, die allerdings noch im Detail ausgehandelt und in ein weiteres Gesetz gegossen werden soll. Angepeilt ist Folgendes: Ab 1. August sollen auch subsidiär Schutzberechtigte wieder Angehörige nach Deutschland nachholen dürfen. Allerdings nur in begrenztem Umfang von bis zu 1000 Menschen pro Monat, also maximal 12.000 pro Jahr. Wie genau sie ausgewählt werden sollen, ist unklar.

Ein genereller Anspruch auf Familiennachzug ist für diese Gruppe also auch mit der Neuregelung nicht vorgesehen. Es handelt sich lediglich um eine „Kann“-Regelung. Das heißt, der Staat kann Betroffenen aus dieser Gruppe eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, muss es aber nicht. Zur Verfügung steht dafür eben das Kontingent von 1000 im Monat.

Hinzu kommt eine bereits bestehende Härtefallregelung, also eine Klausel für besondere Ausnahmefälle: Wenn zum Beispiel ein Kind alleine nach Deutschland geflohen und schwer krank ist, hat es mitunter doch Chancen, die Eltern nachholen zu dürfen. Eine solche Klausel gibt es schon, in Paragraf 22 Aufenthaltsgesetz. Hierzu gibt es allerdings hohe Hürden. Im vergangenen Jahr profitierten von der Härtefallklausel weniger als 100 Angehörige subsidiär Geschützter.

Auch eine weitere Klausel soll künftig weiter greifen: Paragraf 23 Aufenthaltsgesetz. Dort ist geregelt, dass die Bundesländer aus humanitären Gründen zusätzlich Flüchtlinge aufnehmen können. Auf dieser Basis gab es in der Vergangenheit Extra-Kontingente zur Aufnahme von Syrern. Doch auch die waren nach Ansicht von Asylexperten nur bedingt erfolgreich. Denn Angehörige oder andere Bürgen mussten sich verpflichten, den kompletten Lebensunterhalt für jene zu zahlen, die auf diesem Weg ins Land kamen.