Euro-Rettung: BVerfG setzt Verfahrensregeln aus
Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat einen wichtigen Teil der Verfahrensregeln für die deutsche Beteiligung an Nothilfen des Euro-Rettungsfonds EFSF vorläufig gestoppt.
Die Entscheidungsrechte des Bundestags dürfen nicht von einem Sondergremium aus lediglich neun Parlamentariern wahrgenommen werden, entschied der Zweite Senat im Eilverfahren in einem am Freitag bekanntgegebenen Beschluss. Die Bundesregierung müsste nun für weitere Hilfsmaßnahmen die Zustimmung des gesamten Bundestags einholen (Az. 2 BvE 8/11).
Nach dem vor wenigen Wochen verabschiedeten Stabilisierungsmechanismusgesetz sollen dringende oder geheime Entscheidungen über Maßnahmen des Rettungsfonds EFSF von einem speziellen Gremium getroffen werden, das nur aus neun Mitgliedern des Bundestags besteht. Dies gilt aber nur dann, wenn der eigentlich zuständige Haushaltsausschuss des Bundestages nicht kurzfristig zusammenkommen kann. Bei gravierenden Änderungen muss in jedem Fall das gesamte Parlament entscheiden.
Zwei SPD-Abgeordnete hatten in Karlsruhe gegen die Regelung geklagt. Sie sehen durch die Regelung ihre Abgeordnetenrechte verletzt.
Der Bundestag hatte erst am Mittwoch die Mitglieder des Gremiums bestimmt. Nach der Eilentscheidung der Verfassungsrichter dürfen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Beteiligungsrechte des Bundestages nicht durch das neu konstituierte Gremium wahrgenommen werden.
Zur Begründung hieß es, bis zur Entscheidung in der Hauptsache „könnte das Sondergremium Entscheidungen treffen, die die Statusrechte der Antragsteller im Hinblick auf die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages berühren“. Eine Verletzung der Abgeordnetenrechte wäre auch nicht mehr rückgängig zu machen, wenn die Bundesrepublik völkerrechtlich bindende Verpflichtungen übernimmt.
Die einstweilige Entscheidung führe nicht dazu, dass die erforderliche Handlungsfähigkeit der Bundesregierung in diesem Zeitraum nicht gewährleistet wäre, so das Gericht. „Vielmehr kann die Bundesregierung jederzeit notwendige Zustimmungen gegenüber dem Deutschen Bundestag beantragen, über die dann das Plenum entscheidet.“
Das Bundesverfassungsgericht hatte erst in seiner jüngsten Entscheidung zum Euro-Rettungsschirm im September betont, dass der Bundestag an allen Entscheidungen über Hilfsmaßnahmen größeren Umfangs beteiligt werden müsse, wenn dadurch Belastungen für den Bundeshaushalt entstehen.