Hintergrund: Bis zu fünf Jahre Haft für Strafvereitelung
Berlin (dpa) - Eine Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich die Bestrafung einer rechtswidrigen Tat verhindert. Vertreter von Strafverfolgungsbehörden wie Richter, Staatsanwälte oder Polizisten machen sich in einem solchen Fall einer Strafvereitelung im Amt schuldig.
13.02.2014
, 15:18 Uhr
Geschehen kann dies etwa durch Untätigkeit der Behörden oder Behinderung der Ermittlungsarbeit. Das Strafgesetzbuch sieht dafür in den Paragrafen 258 (Strafvereitelung) und 258a (Strafvereitelung im Amt) sechs Monate bis zu fünf Jahre Haft vor. Schon der Versuch ist strafbar. Nicht belangt wird dagegen, wer eine Strafe für sich selbst oder einen Angehörigen vereitelt.