Hintergrund: Die Grenzen der Strafbarkeit bei Kinderpornografie
Berlin (dpa) - Die Rechtslage bei Kinderpornografie ist zum Teil kompliziert. Laut Paragraf 184b Strafgesetzbuch handelt es sich bei Kinderpornografie um „Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben“.
Dazu gehören auch Tonaufnahmen, Fotos, Videos und andere Abbildungen. Wer unter 14 Jahren alt ist, gilt im rechtlichen Sinn als Kind.
Sowohl Herstellung und Verbreitung als auch Besitz von kinderpornografischen Inhalten sind strafbar. Wer solches Material produziert, verbreitet oder vorführt und gefasst wird, dem droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bei gewerbsmäßigem Handel ist ein Strafmaß von sechs Monaten bis zehn Jahren vorgesehen. Milder bestraft wird der Besitz von Kinderpornos: Hier drohen Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Wesentlich ist, was auf den Abbildungen zu sehen ist. Was ist ein Schnappschuss von einem spielenden nackten Kind am Strand? Und was ist Kinderpornografie? Um die Schwere solcher Darstellungen einzuordnen, gibt es ein System verschiedener Kategorien. Eindeutige Fälle sind jene, in denen sexuelle Handlungen gezeigt werden. Schwierig ist die rechtliche Lage dagegen, wenn keine Übergriffe zu sehen sind, sondern Jungen oder Mädchen etwa nackt vor der Kamera posieren. Besitz oder Weitergabe solcher „Posing-Bilder“ sind nur dann strafbar, wenn die unbedeckten Genitalien der Kinder „aufreizend zur Schau gestellt“ sind.
Umstritten ist unter Juristen, ob sich jemand schon strafbar macht, wenn er nur im Internet auf einschlägigen Seiten surft, ohne sich Inhalte herunterzuladen. Nach herrschender Rechtsprechung ist aber auch das Betrachten solcher Bilder strafbar.