Hintergrund: Die Wahl des EU-Kommissionspräsidenten

Brüssel (dpa) - Der EU-Kommissionspräsident wird 2014 erstmals nach den Vorschriften des Ende 2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon gewählt. Diese Vorschriften werden vom Europaparlament anders ausgelegt als vom Gremium der Regierungen, dem Europäischen Rat.

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Bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags galt: Die Staats- und Regierungschefs beschließen mit qualifizierter Mehrheit, wen sie zum Kommissionspräsidenten ernennen wollen. Anschließend entscheidet das Europaparlament über diesen Vorschlag.

Nunmehr gilt Artikel 17 des Lissabon-Vertrags: Demnach schlagen die Staats- und Regierungschefs „nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor“. „Dabei berücksichtigt er (der Europäische Rat) das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder.“

Der Text sieht also „Konsultationen“ mit dem Parlament sowie die „Berücksichtigung“ des Wahlergebnisses vor, räumt dem Parlament aber kein Vorschlagsrecht ein. Sollte das Parlament den Kandidatenvorschlag des Rates ablehnen, so muss der Rat innerhalb eines Monats einen anderen Kandidaten vorschlagen.

Die großen Fraktionen des Europaparlaments deuten Artikel 17 des EU-Vertrags so, dass der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs keinen Kandidaten vorschlagen darf, für den es im Parlament keine Mehrheit gibt.

Im Kreis der Staats- und Regierungschefs ist für den Kandidatenvorschlag eine Mehrheit von mindestens 260 der insgesamt 352 Stimmen nötig, die im Rat (gewichtet nach Bevölkerungszahlen) vertreten sind. Mehr als 93 Stimmen können einen Beschluss des Rates über einen Vorschlag verhindern. Im Rat reichen die Stimmen von jeweils 29 (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien) bis hin zu 3 (Malta).