Hintergrund: Grundgesetz zu Präsidentenrücktritt

Berlin (dpa) - Der Fall eines Rücktritts des Bundespräsidenten ist auch im Grundgesetz berücksichtigt. Dazu heißt es in der Verfassung:

Artikel 57: Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Artikel 54, Absatz 4: Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.