Hintergrund: Karlsruhe zu Online-Durchsuchungen
Berlin (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat Ende Februar 2008 hohe Hürden für Online-Durchsuchungen gesetzt.
Diese seien nur bei einer konkreten Gefahr für ein „überragend wichtiges Rechtsgut“ zulässig - also bei Gefahr für Leib, Leben und Freiheit oder bei Bedrohungen, die den Bestand des Staates oder die Grundlagen der menschlichen Existenz berührten. Vor einer Online-Durchsuchung muss ein Richter über die Aktion entscheiden.
Mit dem Grundsatzurteil hatte das Gericht nach den Worten seines damaligen Präsidenten Hans-Jürgen Papier erstmals ein „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ geschaffen. Dieses neue Computer-Grundrecht leitete das Gericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht her - wie bereits 25 Jahren vorher auch das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“ (Datenschutz).
Nach dem Karlsruher Urteil musste der damalige Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) das für die Bundesebene zuständige Bundeskriminalamt-Gesetz anpassen. Möglich blieben solche heimlichen Online-Durchsuchungen von Computern - seither muss der Generalbundesanwalt vor möglichen Aktionen aber einen entsprechenden Antrag stellen.