Hintergrund: Klage, Sofortvollzug, Eilverfahren

Kassel/Wiesbaden (dpa) - Im Atomrecht hat die von RWE am Freitag eingereichte KLAGE gegen die Stilllegungsverfügung von Biblis A eigentlich aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass der Kläger die Anlage theoretisch sofort wieder hochfahren könnte.

Das hessische Umweltministerium hat für diesen Fall aber angekündigt, den verwaltungsrechtlichen SOFORTVOLLZUG anzuordnen. Die Oppositionsparteien hatten kritisiert, dass dieser nicht bereits mit der Stilllegung verhängt wurde.

Gegen den Sofortvollzug wiederum könnte RWE beim hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel ein EILVERFAHREN anstrengen. Dieses hätte dann das Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Über die mögliche Dauer der verschiedenen Rechtsverfahren wollte ein VGH-Sprecher nicht spekulieren. Klar sei, dass ein Eilverfahren Vorrang vor anderen Prozessen habe. Zur möglichen Dauer des nun von RWE angestrengten Hauptsacheverfahrens könne er keine Angaben machen.

Derzeit verzichtet der Essener Energieriese auf eine weitere Verschärfung des Konflikts mit dem Land. „Wir treffen keine Vorbereitungen zum Wiederanfahren von Biblis A“, sagte ein Sprecher am Freitag. Es gehe dem Unternehmen einzig um die Klärung der Rechtsgrundlage, auf der Biblis A abgeschaltet worden sei. Block B war zum Zeitpunkt der Stilllegungsverfügungen wegen Revisionsarbeiten ohnehin nicht am Netz.